BGer 6B_1235/2013
 
BGer 6B_1235/2013 vom 19.06.2014
{T 0/2}
6B_1235/2013
 
Urteil vom 19. Juni 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz usw., Willkür usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. September 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
B.a. X.________ erhob Berufung. Er beantragte Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das BetmG (Dispositiv-Ziff. II/1.1, II/1.2) und eine Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II/4) mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Ferner beantragte er die Einvernahme von B.________ und C.________ als Zeugen.
B.b. Die Beweisanträge von X.________ auf Einvernahme der beiden (oben Bst. B.a) erwähnten Zeugen wurden am 28. Juni 2013 vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen.
B.c. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 12. September 2013 den Umfang der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziff. I) und erklärte X.________ schuldig:
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
7.
 
8.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw