BGer 2C_404/2014
 
BGer 2C_404/2014 vom 19.06.2014
{T 0/2}
2C_404/2014
 
Urteil vom 19. Juni 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Errass.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Familiennachzug für Adoptivsohn,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. März 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer den Neffen des Beschwerdeführers 1 in Kosovo voll adoptiert und die Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG (SR 142.20) eingehalten haben. Infolgedessen können sie gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich nachziehen. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen indes, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG).
2.2. Es liegt somit eine sog. "Umgehungsadoption" vor, mit welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie widerspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG zum "Erlöschen" des Anspruchs nach Art. 42 Abs. 1 AuG (vgl. 2C_1115/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6 m.H.). Eine weitere Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient und keine enge Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Adoptivsohn besteht (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; BGE 137 I 247 E. 5.1.2 S. 252 f.; 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f.).
2.3. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 19. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass