BGer 1C_294/2014
 
BGer 1C_294/2014 vom 11.06.2014
{T 0/2}
1C_294/2014
 
Urteil vom 11. Juni 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,
Gegenstand
Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
 
In Erwägung,
dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) eine abstrakte Normenkontrolle der Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000; SR 780.1) vom Bundesgericht verlangt hat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 (Verfahren 1C_220/2014) auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass der Verein A.________ daraufhin mit einer weiteren Beschwerde vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe 3. Juni 2014) das Rechtsbegehren stellte, "der Bundesrat sei anzuweisen dafür zu sorgen, dass mein Email-, Telefon- und SMS-Verkehr von der Vorratsdatenspeicherung gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) ausgenommen wird";
dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf die anbegehrte abstrakte Normenkontrolle von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF nicht eingetreten ist, nun offenbar mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle der besagten Bestimmungen erreichen will;
dass die Beschwerde ans Bundesgericht ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) voraussetzt;
dass vorliegend ein konkreter Anwendungsfall der beanstandeten Bestimmungen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb mangels eines anfechtbaren Entscheids auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli