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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_184/2014
Urteil vom 4. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Haftgericht des Kantons Solothurn,
Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
A.________ ist Inhaber und Geschäftsführer eines Hotels in Olten. Am 18. Juni 2013 führte die ESBK dort eine Hausdurchsuchung durch und stellte bei A.________ unter anderem einen USB-Stick sicher. Gleichentags befragte die ESBK A.________ zur Sache.
Gestützt auf die aus der Auswertung des USB-Sticks resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde A.________ am 2. April 2014 angehalten. Am gleichen Tag führte die ESBK Hausdurchsuchungen an dessen Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten einer Unternehmung in Olten durch. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solothurn den Erlass eines Haftbefehls gegen A.________. Mit Verfügung vom 4. April 2014 versetzte das Haftgericht A.________ für die Dauer von 14 Tagen in Untersuchungshaft. Am 14. April 2014 stellte die ESBK einen Antrag auf Haftverlängerung um 12 Wochen. Mit Verfügung vom 24. April 2014 hiess das Haftgericht das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 11. Juli 2014.
Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde vom 28. April 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 15. Mai 2014 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Haftgerichts vom 24. April 2014 auf und erkannte, A.________ sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 führt die ESBK Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Des Weiteren beantragt sie, A.________ sei bis auf Weiteres in Haft zu belassen (Art. 103 und 104 BGG).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 setzte das Bundesgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten Frist bis zum 21. Mai 2014 zur Beantwortung der Beschwerde an und stellte unter Hinweis auf BGE 139 IV 314 E. 2.3.3 S. 319 f. fest, es rechtfertige sich nicht, vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 103 und 104 BGG zu verfügen. Die ESBK ordnete daraufhin noch gleichentags die umgehende Haftentlassung von A.________ an.
Das Haftgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Vorinstanz reicht eine Stellungnahme ein, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Der Beschwerdegegner beantragt in der Hauptsache, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen offen. Da es um eine Zwangsmassnahme geht, ist die Beschwerde nach Art. 79 BGG zulässig. Die ESBK ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 7 BGG zur Beschwerde befugt. Sie hat ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 137 IV 87 E. 1 S. 88 f.; Urteil 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung von Rechtsschriften in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als entsprechende Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129). Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn diese mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie führt aus, die Darstellung im angefochtenen Urteil sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei dem Beschwerdegegner nicht bewusst gewesen und er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der verschlüsselte USB-Stick ausgewertet werden könne. Dieser Datenträger habe Abrechnungen aus einem umfassenden Glücksspiel-Netzwerk enthalten, was die Ausweitung der Strafuntersuchung ermöglicht habe.
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Sie gibt einzig ihren Standpunkt wieder, ohne jedoch substanziiert darzulegen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollten.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
2.
2.1. Der Beschwerdegegner wurde am 18. Juni 2013 zunächst zu den Tatvorwürfen der Übertretungstatbestände von Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG befragt. Nach diesen Bestimmungen wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt (lit. a), bzw. wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des Betriebs aufstellt (lit. c).
Gestützt auf die Auswertung des am 18. Juni 2013 sichergestellten und beschlagnahmten USB-Sticks wurde der Beschwerdegegner am 2. April 2014 angehalten und erstmals mit dem Straftatbestand von Art. 55 lit. a SBG konfrontiert. Demgemäss wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu Fr. 1 Mio. bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen vorliegen.
Art. 57 Abs. 1 SBG bestimmt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangen.
2.2. Nach Art. 52 Abs. 1 VStrR ist der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt ist und bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a), oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Gemäss Art. 52 Abs. 2 VStrR darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde.
Art. 57 VStrR regelt die Dauer der Haft. In Haftfällen ist die Untersuchung möglichst zu beschleunigen. Die Haft darf in jedem Fall die voraussichtliche Dauer einer Freiheits- oder Umwandlungsstrafe nicht übersteigen (Abs. 1). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausgestellt hat, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Abs. 2). Nach Art. 59 VStrR hat der untersuchende Beamte den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht (Abs. 1); der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Abs. 2).
2.3. Umstritten ist im zu beurteilenden Fall, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR gegeben ist. Während das Haftgericht dies in der Verfügung vom 24. April 2014 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft bejaht hat, erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen als nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin rügt insoweit eine Verletzung von Art. 52 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 57 Abs. 2 VStrR. Hierauf ist nachfolgend einzugehen.
2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdegegner habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung gegen ihn führe und bei ihm einen USB-Stick beschlagnahmt habe. Er habe somit auch erahnen können, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auswertung dieses Datenträgers weitere Vorwürfe gegen ihn erheben werde. Der Beschwerdegegner sei vom 18. Juni 2013 bis 2. April 2014 auf freiem Fuss gewesen und habe damit für allfällige Verdunkelungshandlungen fast zehn Monate Zeit gehabt. Im jetzigen Zeitpunkt bestehe keine Kollusionsgefahr (mehr).
2.5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegner in Freiheit alles unternehmen werde, um zu kolludieren. Dies aber würde die laufenden Ermittlungen gefährden. Zudem gelte der Beschwerdegegner in Polizeikreisen als gewaltbereit und gefährlich.
2.6. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht vom 21. Mai 2014 geltend, zwei seiner Halbbrüder (B.________ Z.________ und C.________ Z.________) sowie D.________, welche von der Beschwerdeführerin der Mittäterschaft oder Teilnahme verdächtigt würden, befänden sich in Haft und seien bereits einvernommen worden, sodass insoweit keine Kollusionsgefahr (mehr) bestehe. Weitere tatverdächtige Personen, nämlich ein weiterer Halbbruder (E.________ Z.________) und F.________, befänden sich mutmasslich im Ausland und könnten daher ohnehin nicht befragt, geschweige denn inhaftiert werden. Im Übrigen hätte er in den knapp zehn Monaten in Freiheit genügend Zeit gehabt, allfällige Kollusionshandlungen vorzunehmen.
2.7. Kollusion respektive Verdunkelung (i.S.v. Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR) bedeutet insbesondere, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Prozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie insbesondere dem Verfahrensstand Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
2.8. Ob die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR erfüllt sind und Kollusionsgefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht von Amtes prüft. Dies entbindet die Beschwerdeführerin jedoch nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. In der Beschwerde wird das Vorbringen, es liege Kollusionsgefahr vor, nicht näher substanziiert, sondern pauschal auf die laufenden Ermittlungen verwiesen, die bei einer Freilassung des Beschwerdegegners gefährdet seien. Auch den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr erfüllt ist.
Vielmehr weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass sich drei Mitverdächtige (B.________ Z.________ und C.________ Z.________ sowie D.________) in Haft befinden und bereits einvernommen worden sind, sodass keine Gefahr (mehr) besteht, dass diese Personen ihre Erstaussagen untereinander absprechen können. Zudem hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass es ungesichert sei, ob die beiden weiteren, sich mutmasslich im Ausland aufhaltenden Mitverdächtigen (E.________ Z.________ und F.________) innert nützlicher Frist befragt werden können. Weitere Tatverdächtige sind der Beschwerdeführerin bislang nicht namentlich bekannt, weshalb auch insoweit in absehbarer Zeit nicht mit weiteren Einvernahmen gerechnet werden kann. Im Übrigen hätte der Beschwerdegegner allfällige Mitbeteiligte bereits vor seiner Festnahme am 2. April 2014 vorwarnen und sich mit ihnen ins Einvernehmen setzen können, wusste er doch seit Juni 2013 von den Ermittlungen der Beschwerdeführerin. Es fehlen mithin konkrete Indizien, dass der Beschwerdegegner nach seiner Freilassung Personen beeinflussen bzw. zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen könnte.
Des Weiteren trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchungen am 2. April 2014 eine beachtliche Menge an IT-Material sichergestellt hat, welches sie noch nicht vollständig auswerten konnte. Auf die Auswertung dieser Daten kann der Beschwerdegegner indes auch in Freiheit keinen Einfluss nehmen. Wohl erscheint es denkbar, dass sich bei der Datenauswertung weitere Verdachtsgründe ergeben könnten. Diese unbestimmte Möglichkeit vermag jedoch eine Kollusionsgefahr, welche die Weiterführung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde, nicht zu begründen. Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner nach seiner Entlassung andere Spuren oder Beweismittel beseitigen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführt.
Schliesslich wird die erstmals in der Beschwerde an das Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdegegner gelte als gewaltbereit und gefährlich, von der Beschwerdeführerin nicht belegt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr zu Recht verneint hat. Der Beschwerdegegner wusste seit Juni 2013, dass die Beschwerdeführerin gegen ihn ermittelt und Datenträger beschlagnahmt hat. Anhaltung und Verhaftung erfolgten indes erst anfangs April 2014. Der Beschwerdegegner hatte daher genügend Zeit, allfällige Kollusionshandlungen vorzunehmen. In einer solchen Fallkonstellation müsste die untersuchende Behörde substanziiert begründen, weshalb trotzdem noch immer von Kollusionsgefahr auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hätte mithin aufzeigen müssen, welche konkreten Verdunklungshandlungen, die laufenden Ermittlungen gefährden könnten.
3.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner