BGer 1F_10/2014
 
BGer 1F_10/2014 vom 27.05.2014
{T 0/2}
1F_10/2014
 
Urteil vom 27. Mai 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin,
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zurich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_92/2014 vom 11. März 2014.
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 11. März 2014 ist das Bundesgericht auf eine von A.________ betreffend Strafverfahren (unentgeltliche Rechtspflege) erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_92/2014), da diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte. Gleichzeitig hat das Gericht das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abgewiesen. Die auf Fr. 500.-- festgesetzten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt worden.
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp