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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_483/2014
Urteil vom 26. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 1. April 2014.
Erwägungen:
1.
A.________, 1976 geborener Kosovar, reiste im März 2002 als Asylbewerber in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 19. März 2003 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, und er erhielt eine zuletzt bis zum 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im September 2007 aufgegeben und in der Folge nicht wieder aufgenommen; am 12. März 2010 erfolgte die Scheidung.
Am 27. Januar 2008 reiste A.________ nach Deutschland, wo er gestützt auf einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl festgenommen wurde und in der Folge bis zum 11. August 2008 einen Strafrest aus einem Jugendgerichtsurteil von 1997 verbüsste. Nach der Strafverbüssung zog er wieder in den Kanton Aargau. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau erkannte mit Urteil vom 20. August 2010, dass ihm entgegen der Auffassung der kantonalen Migrationsbehörde nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung wegen über sechsmonatigen Auslandaufenthalts (Art. 61 Abs. 2 AuG) gestützt auf Art. 50 AuG ein Bewilligungsanspruch zustehe. Darauf unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde die Sache dem Bundesamt für Migration. Dieses verweigerte mit Verfügung vom 21. Februar 2012 die Zustimmung zur Bewilligungserteilung und verfügte die Wegweisung. Mit Urteil vom 1. April 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
2.2. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf die (Neu-) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Er ist der Auffassung, ein solcher stehe ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu, wonach der Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 AuG weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Das Bundesamt und die Vorinstanz gehen demgegenüber davon aus, nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung wegen unangemeldetem über sechsmonatigem Auslandaufenthalt (Art. 61 Abs. 2 AuG) komme, falls die seinerzeitige anspruchbegründende eheliche Beziehung nicht mehr bestehe, bloss eine Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Betracht.
2.3. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlischt eine Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden oder ein Gesuch um Aufrechterhaltung stellt, nach sechs Monaten. Dasselbe gilt für die Niederlassungsbewilligung. Auf eine Wiederzulassung besteht kein Rechtsanspruch; das Gesetz bestimmt bloss, dass diese zu erleichtern sei (Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG). Art. 61 Abs. 2 AuG beruht darauf, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Art. 61 Abs. 2 AuG lässt auch eine zuvor gestützt auf Art. 50 AuG verlängerte Aufenthaltsbewilligung erlöschen. Mit Art. 61 Abs. 2 AuG hat der Gesetzgeber einen - in jeder Hinsicht -absoluten Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteil 2C_327/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1). Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass in jenem Moment ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht; namentlich können Art. 42 und 43 AuG angerufen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (namentlich Zusammenleben bzw. wichtige Gründe für Getrenntleben [Art. 49 AuG]) erfüllt scheinen. An einem Anknüpfungspunkt fehlt es hingegen, wenn während des die Bewilligung zum Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft dahingefallen ist bzw. diese, wie vorliegend, gar schon zum Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr Bestand hatte. Eine Berufung auf Art. 50 AuG scheitert in einem solchen Fall am mit dieser Norm verbundenen Erfordernis der Akzessorietät ("weiter" bestehen), wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Richtig ist auch ihr Hinweis auf die Konsequenz eines quasi unbefristet fortbestehenden Anspruchs selbst noch nach langjähriger Auslandabwesenheit, folgte man der Auffassung des Beschwerdeführers.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil 2C_1050/2012 vom 6. Dezember 2013. Das Bundesgericht hat dort im Zusammenhang mit dem Erlöschensgrund von Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG (Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung) erkannt, dass das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung es nicht ausschliesse, ein verspätetes Verlängerungsgesuch unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu behandeln; dies dürfte regelmässig aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. zur Vermeidung von überspitztem Formalismus sogar geboten sein (zitiertes Urteil E. 2.3). Entscheidend war der Unterschied zwischen Art. 61 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 2 AuG; Ersterer ist, anders als Letzterer, kein absoluter Erlöschensgrund.
2.4. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verschafft dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach seiner Wiedereinreise. Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht erkennbar und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Namentlich fällt Art. 30 Abs. 1 lit. b (oder k) ausser Betracht (vgl. Urteile 2C_107/2014 vom 4. Februar 2014 E. 2.2 und 2C_154/2013 vom 14. Februar 2013 E. 2).
Die Beschwerde ist mithin nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller