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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_220/2014
Urteil vom 23. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Parlamentsgebäude, 3003 Bern.
Gegenstand
Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BüPF).
In Erwägung,
dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren eingereicht hat, "es sei festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) die Verfassung und/oder die EMRK verletzen";
dass der Beschwerdeführer damit eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Artikel des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) verlangt;
dass die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen nach der massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 101 BGG), weshalb die vorliegende Beschwerde offensichtlich verspätet erfolgt ist;
dass im Übrigen Bundesgesetze der abstrakten Normenkontrolle nicht unterliegen (Art. 82 BGG, vgl. auch Art. 190 BV);
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli