BGer 6B_331/2014
 
BGer 6B_331/2014 vom 22.05.2014
{T 0/2}
6B_331/2014
 
Verfügung vom 22. Mai 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. März 2014.
 
Erwägungen:
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn