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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1169/2013
Urteil vom 22. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Martino Luminati,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________, Deutschland,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Oktober 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 22. Dezember 2011 Strafanzeige gegen ihre Tochter wegen "Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung und allen sonstigen tatbestandsrelevanten Gründen". Zusammengefasst wirft sie der Beschwerdegegnerin 2 vor, diese habe ohne Einverständnis von zwei auf die Mutter lautenden Konten bei der Y.________ Bank AG in Zürich mittels Kontovollmacht die sich darauf befindlichen, der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswerte bezogen (vgl. Urteile 1B_543/2012 vom 6. Dezember 2012 und 1F_4/2013 vom 15. Februar 2013).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Strafübernahmebegehren, da die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 deutsche Staatsbürgerinnen mit Wohnsitz in Deutschland sind. Zudem sei gegen die Beschwerdegegnerin 2 in Deutschland bereits am 24. August 2011 eine Strafanzeige wegen ähnlicher Delikte zum Nachteil ihrer Mutter eingereicht worden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main übernahm die Strafverfolgung und stellte das Verfahren in der Folge ein.
Am 21. Mai 2013 stellte auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mangels Strafantrag ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 30. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei den angezeigten Taten handle es sich nicht nur um Antrags-, sondern auch um Offizialdelikte. Falls seitens der Bank eine "Vertragsverletzung oder eine mangelnde Vertragserfüllung" vorliege, könnten die inkriminierten Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 sowohl die Rechte der Beschwerdeführerin als auch diejenigen der Bank unmittelbar verletzt haben.
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Rechte Dritter, namentlich der Bank berufe (Beschluss S. 3 f. E. 1.2). Sie führt zu Recht aus, die der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfenen Delikte seien nur auf Antrag hin strafbar. Die Beschwerdeführerin habe spätestens am 24. August 2011 von den inkriminierten Handlungen Kenntnis gehabt. Mit der vorliegenden Strafanzeige vom 22. Dezember 2011 sei die dreimonatige Antragsfrist nicht eingehalten worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren in der Schweiz zu Recht eingestellt (Beschluss S. 4 ff. E. 2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil sie aufgrund der angezeigten Taten nun über kein Vermögen mehr verfüge, ist unbehelflich. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsverweigerung und des überspitzten Formalismus erweisen sich als unbegründet (Beschwerde S. 8 Ziff. 5).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini