BGer 9C_306/2014
 
BGer 9C_306/2014 vom 21.05.2014
{T 0/2}
9C_306/2014
 
Urteil vom 21. Mai 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2014.
 
Nach Einsicht
in die vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber nach Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 22. April 2014 (Poststempel) gegen den kantonalen Entscheid vom 11. März 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. April 2014, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin am 9. Mai 2014 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer, soweit überhaupt sachbezüglich, kritisiert, die Vorinstanz habe nur auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 4. Januar 2012 abgestellt und viele wichtige Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprächen (unter anderem die Schmerzen, die Klinikaufenthalte, die Therapien), nicht berücksichtigt,
dass aus diesen Ausführungen nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft sein soll,
dass deshalb auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Versicherte indessen darauf aufmerksam zu machen ist, dass er, wenn die von ihm in Aussicht gestellten Berichte der Psychologin, des Hausarztes und der Psychiatrischen Klinik B.________ eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem hier massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 21. Februar 2013) aufzeigen sollten, bei der IV-Stelle jederzeit eine Neuanmeldung in die Wege leiten kann,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann