BGer 9C_81/2014
 
BGer 9C_81/2014 vom 20.05.2014
{T 0/2}
9C_81/2014
 
Urteil vom 20. Mai 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aquilana Versicherungen,
Bruggerstrasse 46, 5400 Baden
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. November 2013.
 
Sachverhalt:
A. A.________erlitt bei einem Sturz aus dem Fenster ... u.a. mehrfache Zahnfrakturen. Mit Verfügung vom 8. März 2012 lehnte die Aquilana Versicherungen, bei welcher sie obligatorisch krankenpflegeversichert mit Unfalldeckung war, die Übernahme der Kosten für die vorgesehene zahnärztliche Versorgung mit Ausnahme der Kosten für die notwendigen Anästhesieleistungen und für die Benützung des Operationssaales ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2012 fest.
B. Die Beschwerde von A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. November 2013 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. November 2013 sei aufzuheben und ihr die gesetzlichen KVG/OKP-Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme einer psychiatrischen Begutachtung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
D. Mit Verfügung vom 10. März 2014 ist das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden.
 
Erwägungen:
1. Die Urteilsfähigkeit, um welchen Begriff es im Zusammenhang mit dem Sturz der Beschwerdeführerin aus dem Fenster am 20. September 2011 - nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz in suizidaler Absicht - geht, wird vermutet; wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, hat diese zu beweisen (Urteile 2C_430/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 34/90 vom 16. November 1990 E. 3b, in: RKUV 1991 Nr. K 865 S. 21). Der Beweis gilt als geleistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (Urteil 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 in fine mit Hinweisen).
2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten (u.a. Bericht Zentrum B.________ für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 5. Oktober 2011 und Austrittsbericht Psychiatrie C.________ vom 2. März 2012 über den stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 25. Oktober 2011 bis 5. März 2012) zum Ergebnis gelangt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom ... in einer kurzen Phase von wahnhafter Symptomatik mit starker Agitiertheit befunden habe und ihre Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, gänzlich aufgehoben gewesen sei. Ebenso wenig sei jedoch auszuschliessen, dass dem Suizidversuch ein bewusstes Verhalten mit appellativem Charakter zugrunde gelegen und die Fähigkeit zur bewussten Steuerung ihrer Affekte höchstens vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben gewesen sei. Es sei nicht möglich, in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Suizidversuchs hinsichtlich dieser Handlung vollständig urteilsunfähig bzw. lediglich vermindert urteilsunfähig oder sogar uneingeschränkt urteilsfähig gewesen sei, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit habe, der Wirklichkeit zu entsprechen. Auf weitere Abklärungen zur Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt könne in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
3. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, insbesondere den Verzicht auf weitere Abklärungen, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheinen zu lassen. Dies betrifft vorab das Argument, die Ärzte des jugendpsychiatrischen Dienstes E.________ hätten den Bericht vom 5. Oktober 2011 nicht im Auftrag verfasst, die Frage der Urteilsfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt "im Rahmen eines Gutachtens eingehend zu klären". Allein deswegen verliert er nicht an Beweiswert. Sodann ist nicht anzunehmen, dass die Akten zum fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) wegen erheblicher Selbstgefährdung mit Hospitalisation vom 25. August bis 19. September 2011 und das Polizeiprotokoll diesbezüglich weitere Klarheit bringen können. Erstere geben keine Auskunft über den Tag des Geschehnisses und legen - aufgrund der Entlassung - keine akuten Kontrollverluste nahe. Letzteres ist vor allem technischer Natur und dient der tatsächlichen Beweiserhebung. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin diese Unterlagen auch selber auflegen können, wenn sich daraus entscheidwesentliche Erkenntnisse ergeben (könnten), wie sie geltend macht. Schliesslich ist das Vorbringen, sie habe vor dem Sprung aus dem Fenster die Küchentüre abgeschlossen, um ein Eingreifen Dritter wie beim ersten Versuch im März 2011 durch die Eltern zu verhindern, neu und nicht zu hören, da nicht dargelegt wird, inwiefern diese (behauptete) Tatsache erst durch das angefochtene Erkenntnis rechtswesentlich geworden ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2 und 5A_79/2008 vom 6. August 2008 E. 2.5). Aber selbst wenn es sich so verhalten hätte, änderte dies nichts daran, dass der diesen Geschehnissen zeitlich am nächsten liegende ausführliche Bericht vom 5. Oktober 2011 abschliessend festhielt: "Ob diese erneute schwerwiegende selbstschädigende Handlung im affektiven Ausnahmezustand impulshaft erfolgte, ob eine erneute minimal kurze Phase psychotischer Symptome vorlag oder ob A.________ möglicherweise damit gerechnet hatte, wie beim ersten Versuch, aus dem Fester zu springen (im März 2011) festgehalten zu werden, ist völlig unklar und wird auch in der Rückschau kaum eindeutig zu eruieren sein." Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ist unbegründet.
4. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler