BGer 6B_410/2014
 
BGer 6B_410/2014 vom 20.05.2014
{T 0/2}
6B_410/2014
 
Urteil vom 20. Mai 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. B.X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. März 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn