BGer 4A_223/2014
 
BGer 4A_223/2014 vom 09.05.2014
{T 0/2}
4A_223/2014
 
Verfügung vom 9. Mai 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Friedensrichteramt Illnau-Effretikon,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Februar 2014.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014 mit Beschwerde vom 4. April 2014 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2014 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin