Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_398/2014
Urteil vom 7. Mai 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. März 2014.
Erwägungen:
1.
A.________, 1987 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste am 27. Juni 2012 im Alter von gut 25 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 7. August 2012 eine deutsche Staatsangehörige heiratete, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Unselbstständige hat. A.________ wurde gestützt auf die Ehe ebenfalls eine (bis 21. November 2016 gültige) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde am 11. April 2013 aufgegeben, wovon das Bezirksgericht Dielsdorf am 17. Dezember 2013 gerichtlich Vormerk nahm und zugleich die Eheleute zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt erklärte.
Mit Verfügung vom 8. August 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. März 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16. Januar 2014 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende Mai 2014 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Der mit einer hier ansässigen deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer hat gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA einen abgeleiteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatenangehörigen kann in diesem Fall mangels Bestehens bzw. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten bzw. Nichterfüllen einer mit der Bewilligungsverfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich für in seinen Anwendungsbereich fallende Ausländer keine eigenen abweichenden Bestimmungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AuG enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Wegfallen des freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruchs wegen Beendigung der Ehegemeinschaft kann die Beibehaltung (oder Verlängerung) der Aufenthaltsbewilligung noch unter den Voraussetzungen von Art. 50 in Verbindung mit Art. 42 AuG (vgl. Art. 2 FZA; Urteil 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 4.1) beansprucht werden, sofern die Ehe nicht von vornherein ausschliesslich zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eingegangen worden ist (Art. 51 AuG).
2.2. Die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren kann sich, auch ohne dass von vornherein eine eigentliche Ausländerrechtsehe vorliegt, als rechtsmissbräuchlich erweisen, nämlich dann, wenn entweder dem Ausländer selber jeglicher Wille zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem ihm einen Bewilligungsanspruch verschaffenden Ehegatten besteht (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). An die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht sieht keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass die Ehe von Anbeginn an nur der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften gedient habe (Scheinehe). Hingegen erkennt es, dass die Ehegemeinschaft mit der Aufgabe der Wohngemeinschaft im April 2013, jedenfalls aber im Laufe des Jahres 2013 gänzlich dahingefallen sei, definitiv kein Ehewille mehr bestehe und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht mehr zu rechnen sei. Es schliesst das hauptsächlich aus den entsprechenden Äusserungen der Ehefrau; es wertet diese als eindeutig und widerspruchsfrei. Dass es dabei in Willkür verfallen wäre, lässt sich mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht aufzeigen (s. zum Willkürbegriff das vom Beschwerdeführer selber zitierte Urteil BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; zur Willkür bei der Beweiswürdigung s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Steht mithin fest, dass nur noch eine rein formelle Ehe vorliegt, hält der Beschwerdeführer eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht ein. Dies rechtfertigt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 lit. d AuG), es sei denn, der Beschwerdeführer könne das Fortbestehen eines Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 50 AuG geltend machen.
In Betracht käme einzig Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Die entsprechenden qualifizierten Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht; es genügt, ihn hiefür ohne weitere Erwägungen nebst auf E. 4.3 des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (BGE 138 II 229, 393 E. 3 S. 395 ff.; 137 II 1 E. 3 und 4 S. 3 ff., 345 E. 3.2 und 3.3 S. 348 ff.; 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.).
2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Erteilung bzw. Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Art. 96 AuG geprüft, ausserhalb des Anspruchsbereichs. Diesbezüglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die dazu erhobene Willkürrüge des Beschwerdeführers könnte auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde gehört werden, wäre er doch wegen des in dieser Hinsicht fehlenden Rechtsanspruchs dazu nicht legitimiert (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller