BGer 2C_388/2014
 
BGer 2C_388/2014 vom 27.04.2014
{T 0/2}
2C_388/2014
 
Urteil vom 27. April 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2012,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. März 2014.
 
Erwägungen:
Mit Schlussabrechnung vom 14. März 2014 eröffnete die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen X.________ und Y.________ die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Dagegen gelangte X.________ am 26. März 2014 an das Obergericht des Kantons Schaffhausen; die Eingabe bezeichnete er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Normenkontrollverfahren im Anwendungsfall) ". Das Obergericht trat mit Verfügung vom 28. März 2014 mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs darauf nicht ein und leitete die Rechtsschrift zur Behandlung als Einsprache an die Steuerverwaltung (bzw. an die zuständige Einsprachebehörde) weiter. X.________ hat dem Bundesgericht am 23. April 2014 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er behauptet im Wesentlichen, das Obergericht hätte die von ihm gerügten kantonalen Gesetzesbestimmungen ungeachtet der verfahrensrechtlichen Regeln über die Anfechtung von Veranlagungsentscheiden überprüfen müssen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 27. April 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller