BGer 4A_123/2014
 
BGer 4A_123/2014 vom 22.04.2014
{T 0/2}
4A_123/2014
 
Urteil vom 22. April 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mäklervertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 17. Dezember 2013.
 
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Klage des Beschwerdeführers auf Geldzahlung mit Entscheid vom 20. Februar 2013 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 die Klage des Beschwerdeführers abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts mit am 24. Februar 2014 der Post übergebener Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass in der Beschwerdeschrift der Antrag gestellt wurde, "das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 17.12.2013, d.h. die Ziffern 1. bis und mit 7., seien vollumfänglich aufzuheben";
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1 );
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid reformatorisch abgeändert werden soll (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen);
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, einen reformatorischen Antrag mit Bezifferung seiner Geldforderung zu stellen und auch aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, in welcher Höhe seine Forderung gutgeheissen werden soll;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nichteinzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin