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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_257/2014
Urteil vom 31. März 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
STWEG Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und die über sieerstinstanzlich am 17. Dezember 2013 ausgesprochene Konkurseröffnung bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, eine Konkursaufhebung setze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 III 294) voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 2 SchKG seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und ausserdem einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht auf Durchführung des Konkurses) nachweise, vorliegend habe die Beschwerdeführerin während der Beschwerdefrist keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen, der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Nachweis der Schuldentilgung sei verspätet und daher unbeachtlich, schliesslich fehle es auch an der (kumulativen) Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, bis zum Urteilsdatum habe die Beschwerdeführerin nämlich in keiner Weise ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von Vornherein unzulässig ist (Art. 99 BGG), soweit die Beschwerdeführerin (nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids) die Feststellung verlangt, dass die Voraussetzungen der Konkurseröffnung (auf Grund der erst nach Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist erfolgten Schuldentilgung sowie auf Grund der "in naher Zukunft" erst noch erfolgenden Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) nicht mehr erfüllt seien,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt geltend zu machen, die Beschwerdeführerin habe die Betreibungsschuld (mit Ausnahme eines noch offenen Betrags von Fr. 200.--) getilgt, sie werde sich um einen nachträglichen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses "bemühen" und "in naher Zukunft" ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen können, zumal neue Behauptungen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unzulässig sind,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit sogleich auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte "Nachmeldung" abzuwarten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden sowie dem Betreibungs- und Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann