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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_220/2014
Urteil vom 25. März 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. März 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2014, mit welcher T.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid spätestens bis am 17. März 2014 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe des T.________ vom 7. März 2014, welcher wiederum kein vorinstanzlicher Entscheid beilag,
in Erwägung,
dass bei Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 ATSG und Art. 82 ff. BGG) gemäss Art. 86 Abs. 1 BGG zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (lit. a) oder letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (lit. d),
dass demnach die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013, gegen welche sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben wendet, vor Bundesgericht kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann