BGer 6B_176/2014
 
BGer 6B_176/2014 vom 18.03.2014
{T 0/2}
6B_176/2014
 
Verfügung vom 18. März 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Haftentlassung, Verlegung in eine geeignete Massnahmeeinrichtung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Januar 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach verfügt der Präsident:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Der Vertreter des Bescherdeführers, Rechtsanwalt Christoph Dumartheray, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn