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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_270/2014
Urteil vom 18. März 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2012,
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Februar 2014.
Erwägungen:
Das Steueramt der Stadt Schlieren schätzte X.________ und Y.________ am 21. August 2013 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 entsprechend deren Deklaration in der Steuererklärung ein. Das Steueramt erhob gegen seine eigene Veranlagung Einsprache. Darauf trat das Kantonale Steueramt Zürich mit Entscheid vom 19. November 2013 nicht ein. Die Stadt Schlieren erhob gegen diesen Einspracheentscheid Rekurs, welchen das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Januar 2014 abwies. Es schützte den Nichteintretensentscheid des Kantonalen Steueramtes mit zwei verschiedenen Begründungen: Das kommunale Steueramt habe nicht innert Frist Einsprache erhoben; zudem sei es durch den Einschätzungsentscheid nicht beschwert und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert gewesen. Dagegen erhob nun seinerseits X.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat darauf mit Verfügung des Einzelrichters vom 19. Februar 2014 nicht ein.
Am 10. März 2014 wandte sich X.________ mit einem Schreiben an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er ein mit Kommentaren versehenes Exemplar von dessen Verfügung vom 19. Februar 2014 beilegte. Dieses hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet, welches sie als Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014 entgegennimmt. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten:
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde von X.________ mit der Begründung nicht eingetreten, dass dieser sich mit den Erwägungen des Steuerrekursgerichts trotz diesbezüglicher Belehrung nicht auseinandersetze; es liess dabei die Frage offen, ob er überhaupt zur Beschwerde legitimiert wäre. Das Schreiben des Beschwerdeführers und die auf der Verfügung vom 19. Februar 2014 angebrachten Kommentare lassen jegliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt auch für das bundesrechtliche Rechtsmittel offensichtlich an der erforderlichen minimal tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit einer formgerechten Begründung erfolgreich anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Einzelrichter des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller