BGer 8C_164/2014
 
BGer 8C_164/2014 vom 13.03.2014
{T 0/2}
8C_164/2014
 
Verfügung vom 13. März 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2014.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. März 2014, worin die Beschwerde der C.________ vom 24. Februar 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014 zurückgezogen wird,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. März 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz