BGer 9C_183/2014
 
BGer 9C_183/2014 vom 12.03.2014
{T 0/2}
9C_183/2014
 
Urteil vom 12. März 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 18. Dezember 2013.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. März 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 27. Dezember 2013 P.________ zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 18. Dezember 2013,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG   30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 3. Februar 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz