BGer 2C_154/2014
 
BGer 2C_154/2014 vom 04.03.2014
{T 0/2}
2C_154/2014
 
Urteil vom 4. März 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
2.  Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer.
 
In Erwägung,
dass X.________ am 7. Februar 2014 gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, womit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt wurde, an das Bundesgericht gelangt ist,
dass sie am 11. Februar 2014 aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis zum 24. Februar 2014 nachzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe nicht eingetreten würde,
dass ihr die entsprechende Aufforderung zweimal an der von ihr angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte (eingeschrieben bzw. A-Post) und jeweils wieder an das Bundesgericht retourniert wurde,
dass unter diesen Umständen die Verfügung vom 11. Februar 2014 als rechtskräftig eröffnet zu gelten hat und auf ihre Eingabe durch den Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Instruktionsrichter:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar