| BGer 8F_15/2013 | 
| BGer 8F_15/2013 vom 25.02.2014 | 
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{T 0/2}
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8F_15/2013 
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| Urteil vom 25. Februar 2014 | 
| I. sozialrechtliche Abteilung | 
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Batz.
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| Verfahrensbeteiligte | 
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J.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010.
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| Nach Einsicht | 
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in das Revisionsgesuch der J.________ vom 6. Dezember 2013 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_182/2010 vom 2. Juli 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung vom 10. Januar 2014, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und der Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 11. Februar 2014, mit welcher J.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 24. Februar 2014 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe der J.________ vom 20. Februar 2014 (Poststempel),
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| in Erwägung, | 
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dass die Gesuchstellerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. Januar 2014 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 11. Februar 2014) nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss  auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass hieran die Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Februar 2014, mit welcher unter erneutem Hinweis auf Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erneuert wird, nichts ändert,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
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| erkennt das Bundesgericht: | 
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1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2014
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin:    Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber:    Batz
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