BGer 2D_5/2014
 
BGer 2D_5/2014 vom 13.02.2014
{T 0/2}
2D_5/2014
 
Urteil vom 13. Februar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migration und Schweizer Ausweise.
Gegenstand
Gesuch um Kantonswechsel,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Dezember 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel. Gegen derartige Entscheide ist, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht, allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zulässig (Urteile 2C_386/2013 vom 13. September 2013 E. 1.1; 2D_7/2013 vom 30. Mai 2013 E. 1.1; 2D_17/2011 vom 26. August 2011 E. 1.1; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2; 2C_886/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2). So verhält es sich auch vorliegend; namentlich hat das Verwaltungsgericht bloss den Kantonswechsel, nicht auch abschliessend den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder eine Wegweisung aus der Schweiz beurteilt (im Unterschied zum Urteil 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010 E. 3). Der Beschwerdeführer erhebt zu Recht Verfassungsbeschwerde.
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Verfassungsbeschwerde dient allein zur Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG); dazu zählen auch die von der EMRK garantierten Grundrechte (so implizit BGE 136 I 332 E. 3.1 S. 334; 134 I 184 E. 1.4 S. 189). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.3. Der Kantonswechsel von Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ist in Art. 37 Abs. 1 und 2 AuG geregelt; wenn der Ausländer nicht arbeitslos ist und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen, hat er Anspruch auf den Kantonswechsel. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass Art. 37 AuG willkürlich gehandhabt worden sei. Indessen macht er geltend, die Verweigerung des Kantonswechsels verletze Art. 8 EMRK.
2.4. Das Verwaltungsgericht hat die Frage geprüft, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliege und die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Rückkehr nach Guinea im Lichte der sich gegenüberstehenden Interessen (unter anderem einerseits mehrfache Straffälligkeit mit zuletzt schwerwiegender Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, andererseits intakte und gelebte Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, welcher eine Ausreise nach Guinea nicht zugemutet werden könnte, gewisse Integrationsleistungen, finanzielle Unabhängigkeit) gerechtfertigt und eine Einschränkung des von Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Familienleben verhältnismässig und damit zulässig wäre.
2.5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 13. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller