BGer 6B_997/2013
 
BGer 6B_997/2013 vom 27.01.2014
{T 0/2}
6B_997/2013
 
Urteil vom 27. Januar 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________, vertreten durch A.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. und 26. September 2013 (Verfahren UE130165-O/U/br, UE130166-O/U/br und TB130125-O/U/br) sowie eine Verfügung vom 4. November 2013 (Verfahren TB130198-O/Z1).
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn