BGer 1C_37/2014
 
BGer 1C_37/2014 vom 24.01.2014
{T 0/2}
1C_37/2014
 
Urteil vom 24. Januar 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 betreffend Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung",
 
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Postaufgabe 22. Januar 2014) "Abstimmungsbeschwerde" in Sachen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Gegen Masseneinwanderung" eingereicht hat;
dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
dass der Beschwerdeführer vorgängig vor seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung hätte führen müssen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);
dass somit bereits aus diesem Grund auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Beschwerde angegebenen Adresse wohl Stimmberechtigter im Kanton St. Gallen ist, weshalb seine Eingabe an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen wird;
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 21. Januar 2014 wird an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und der Schweizerischen Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli