BGer 2C_1158/2013
 
BGer 2C_1158/2013 vom 23.01.2014
{T 0/2}
2C_1158/2013
 
Urteil vom 23. Januar 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern.
Gegenstand
Steuererklärung 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2013.
 
Erwägungen:
1. 
2. 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind der Rechtsschrift die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, beizulegen; richtet sie sich gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. Fehlt diese Beilage, so wird gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
2.2. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Diese Zustellfiktion greift (auch) dann, wenn die betroffene Partei es in Missachtung der ihr aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Pflichten unterlassen hat, dem Bundesgericht die allfällige Änderung der von ihr angegebenen Adresse, eine längere Abwesenheit oder sonstige Zustellungshindernisse bekannt zu geben (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Das Wirksamwerden der Zustellfiktion kann nicht durch einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 und 6B_122/2009 vom 9. April 2009 E. 4). Schliesslich ist vorausgesetzt, dass der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, was hier der Fall ist, wurde doch die Verfügung vom 10. Dezember 2013 unmittelbar nach Eingang der Beschwerde versandt.
2.3. Auf die Beschwerde, die zudem offensichtlich einer formgenügenden Begründung entbehrt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), ist - wie in der Verfügung vom 10. Dezember 2013 angedroht - gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), kann doch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller