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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1240/2013
Urteil vom 7. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. November 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 28. Juni 2013 wegen mehrfachen Parkierens ausserhalb markierter Parkfelder mit einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Weil er zu einer Einvernahme, zu der er ordnungsgemäss vorgeladen worden war, nicht erschien, stellte die Staatsanwaltschaft am 5. August 2013 fest, eine gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache gelte als zurückgezogen. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 5. November 2013 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist in derselben zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine "sämtlichen Schriftstücke in dieser Sache" ist unzulässig.
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Parkbussen seien ungerechtfertigt gewesen, ist nicht zu hören, weil diese im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden können.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er müsse einzig deshalb heute insgesamt Fr. 870.-- bezahlen, weil er sich erlaubt habe, von seinem Recht Gebrauch zu machen, geht an der Sache vorbei. Auch wer von seinem Recht, Einsprache zu erheben, Gebrauch macht, muss unter Umständen die entstehenden Kosten tragen. Inwieweit dies in seinem Fall nicht gerechtfertigt gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Einsprache nicht zurückgezogen, wie fälschlich behauptet werde. Auch dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Es trifft zu, dass er den Rechtsbehelf nicht selber zurückgezogen hat. Er ist jedoch unentschuldigt zu einer Einvernahme nicht erschienen, und bei dieser Sachlage ist von Gesetzes wegen von einem Rückzug auszugehen (Art. 355 Abs. 2 StPO).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er führt in der Beschwerde aus, er beziehe als Rentner nur ein bescheidenes Einkommen. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn