BGer 4A_667/2012
 
BGer 4A_667/2012 vom 29.11.2013
{T 0/2}
4A_667/2012
 
Verfügung vom 29. November 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
1. Verein X.________
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________, 
6. E.________, 
7. F.________,
8. G.________, 
9. H.________,
10. I.________, 
alle vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 26. September 2012.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2012 mit Beschwerde vom 8. November 2012 beim Bundesgericht anfochten;
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2013 den Rückzug der Beschwerde erklärten, wobei sie auf eine Vereinbarung der Parteien hinwiesen, nach der die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahren ihnen aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden;
 
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin