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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_417/2013
1B_419/2013
Urteil vom 25. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgerichtsvizepräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen zwei Verfügungen vom 5. November 2013 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verpflichtete X.________ als Privatkläger und Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 5. November 2013 zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten- und Entschädigungen von Fr. 800.-- im Verfahren BEK 2013 188.
Mit einer gleichlautenden Verfügung vom gleichen Tag verpflichtete das Kantonsgericht des Kantons Schwyz X.________ im Verfahren BEK 2013 189 ebenfalls zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 20. November 2013 (Postaufgabe 21. November 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. November 2013 sowohl im Verfahren BEK 2013 188 (1B_417/2013) als auch im Verfahren BEK 2013 189 (Verfahren 1B_419/2013). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen zwei gleichlautende Verfügungen des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 zu vereinigen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Das Kantonsgericht verfügte in beiden Verfahren eine Sicherheitsleistung in Anwendung von Art. 383 StPO. Inwiefern ein solches vom Gesetz vorgesehenes Vorgehen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch macht er nicht geltend, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern ihn das Kantonsgericht in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise zu einer Sicherheitsleitung verpflichtet haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde in den Verfahren 1B_417/2013 und 1B_419/2013 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli