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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1053/2013
Urteil vom 14. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Aussage),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 17. Oktober 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Wallis wies am 17. Oktober 2013 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Hauptsache führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, das Rechtsmittel zu ergreifen (Verfügung S. 3). Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb seine Eingabe keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
In Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz (Verfügung S. 3/4) kann auf das in E. 3 im Urteil 6B_934/2013 vom 23. Oktober 2013 Gesagte verwiesen werden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie in früheren Urteilen ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn