BGer 4D_60/2013 |
BGer 4D_60/2013 vom 05.11.2013 |
{T 0/2}
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4D_60/2013
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Urteil vom 5. November 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Werkvertrag, Revision,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013.
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Die Präsidentin hat in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, vom 4. September 2013 mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September 2013) Beschwerde erhoben hat;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., stellvertretender Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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