BGer 2C_1003/2013
 
BGer 2C_1003/2013 vom 26.10.2013
{T 0/2}
2C_1003/2013, 2C_1004/2013
 
Urteil vom 26. Oktober 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
2C_1003/2013
Eingrenzung,
2C_1004/2013
Ausschaffungshaft,
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Juli 2013 und 1. Juli 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG); sie steht aber still vom 15. Juli bis und mit 15. August (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), was auch in Fällen ausländerrechtlicher Haft gilt (BGE 134 II 201 E. 1.2). Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Beide angefochtenen Urteile will die Beschwerdeführerin erst am 10. Juli 2013 erhalten haben; die Beschwerdefrist wäre diesfalls, unter Berücksichtigung des Sommer-Friststillstands, am 10. September 2013 abgelaufen. Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind, wie von der Schweizerischen Botschaft der Republik Kirgisistan dokumentiert, dort am 5. und 9. September 2013 deponiert worden. Die Beschwerdefrist ist mithin gewahrt. Hingegen kann dem mit dem Schreiben vom 5. September 2013 gestellten Begehren der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 30. September 2013 zur Begründung ihrer Anträge nicht entsprochen werden; eine den gesetzlichen Formvorschriften von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rechtsschrift ist innert der Beschwerdefrist einzureichen, und nach deren Ablauf können keine massgeblichen Ergänzungen mehr angebracht werden.
2.3. Mit dem Urteil vom 1. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit der gegen die Beschwerdeführerin verfügten Ausschaffungshaft bis zum 30. Juli 2013 bestätigt. Die bewilligte Haftdauer ist längst abgelaufen, und die Beschwerdeführerin wurde bereits zuvor ausgeschafft. Es besteht offensichtlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung besagten Urteils. Besondere Gründe, vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass sie sich primär mit der Rechtmässigkeit der Wegweisung, der behördlichen Vorgehensweise bei der Festnahme sowie mit dem Ablauf der Ausschaffung selber befasst; diese Fragen könnten ohnehin nicht unmittelbar zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens und mithin eines Rechtsmittels an das Bundesgericht gemacht werden.
2.4. Beim Urteil vom 2. Juli 2013 handelt es sich um einen rein verfahrensrechtlichen Entscheid; das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Eingrenzungsverfügung als nach erfolgter Ausschaffung gegenstandslos erklärt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben die Eingrenzungsfrage erwähnt, befasst sie sich mit dieser prozeduralen Frage nicht. Es fehlt an einer hinreichenden sachbezogenen Begründung.
2.5. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.6. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 26. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller