BGer 2C_929/2013
 
BGer 2C_929/2013 vom 13.10.2013
{T 0/2}
2C_929/2013
 
Urteil vom 13. Oktober 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
2. 
2.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; da kein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Wegweisung bzw. der Beantragung einer vorläufigen Aufnahme beim Bundesamt für Migration (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift lässt sich keine Rüge verfassungsrechtlicher Natur entnehmen; sie kann nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.
2.2. Das Härtefallgesuch wurde von den kantonalen Behörden als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den früheren, 2008 rechtskräftig gewordenen Entscheid über die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen, bei welchem die 2004 geschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin eine Rolle spielte. Ob insofern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben wäre, kann offen bleiben:
2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf, selbst wenn sie zulässig sein sollte, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 13. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller