BGer 6B_845/2013
 
BGer 6B_845/2013 vom 09.10.2013
{T 0/2}
6B_845/2013
 
Urteil vom 9. Oktober 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________, handelnd durch B.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafvollzug, Fremdplatzierungskosten, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Juni 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
5.
 
6.
 
7.
 
8.
 
9.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn