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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_679/2013
Urteil vom 8. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Dr. Kamil Tanriöven,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. Juli 2013.
Erwägungen:
1.
X.________, 1984 geborene Türkin, reiste 1996 in die Schweiz ein, wo ihre Familie erfolglos um Asyl ersuchte. Am 13. Januar 2006 reiste sie illegal in die Schweiz ein. Am 22. März 2006 heiratete sie einen Schweizer Bürger, gestützt worauf sie eine zuletzt bis zum 21. März 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehegemeinschaft wurde höchstens sporadisch gelebt und die Ehe am 28. September 2011 geschieden. X.________ heiratete am 7. November 2011, gut einen Monat nach der Scheidung, einen Landsmann. Mit Verfügung vom 20. September 2012 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und ordnete die Wegweisung an. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 21. März 2013), und mit Urteil vom 7. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. August 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Migrationsamts, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben.
Die Vorakten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung (Sistierung der auf den 30. September 2013 angesetzten "Ausweisung") wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1); in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel sind denn auch weitgehend ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin selbst im für sie günstigsten Fall höchstens eineinhalb Jahre mit ihrem schweizerischen Ehemann eine Ehegemeinschaft geführt habe, weshalb sie eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht (auch nicht im Lichte von Art. 49 AuG) beanspruchen könne. Es führt dafür zahlreiche Indizien an und schildert detailliert die Wohnverhältnisse der Ehegatten. Mit ihren appellatorischen Schilderungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern diesbezüglich der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre; es bleibt unerfindlich, wie sie unter diesen Umständen geltend machen zu können glaubt, eine im Hinblick auf die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche Dauer der Ehegemeinschaft von über drei Jahren sei unstreitig. Was Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG betrifft, wird im angefochtenen Urteil festgestellt, entsprechende Gründe seien von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden und aus den Akten nicht ersichtlich. Dass sie sich vor der Vorinstanz entgegen deren Feststellung auch auf diese Norm berufen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin, wie die beigezogenen Akten zeigen, zu Recht nicht. Jedenfalls macht sie vor Bundesgericht eine Verletzung dieser Bestimmung nicht geltend. Soweit ihre Schilderungen über ihren Lebenslauf und schwierige persönliche Verhältnisse im Hinblick darauf von Relevanz sein könnten, finden sie grossenteils keine Stütze in den grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen; sie werden grossenteils erstmals vor Bundesgericht vorgetragen und sind damit nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässige Nova stellen auch die der Beschwerde beigelegten Arztberichte vom 19. und 22. Juli 2013 dar. Es fehlt schliesslich jegliche Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass für sie eine Rückreise in die Türkei auch angesichts der Tatsache zumutbar sei, dass sie neu mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Die Beschwerde enthält damit weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller