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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_737/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. August 2013.
Nach Einsicht
in den angefochtenen Entscheid,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Oktober 2013,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern auf die am 31. Juli 2013 und damit verspätet eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers gegen die ärztliche Einweisung vom 17. Juli 2013 nicht eingetreten ist und die Eingabe als Entlassungsgesuch an die Klinik weitergeleitet hat,
dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf den angefochtenen Entscheid eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden