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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 1/2}
1C_752/2013
Verfügung vom 4. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Haag.
Verfahrensbeteiligte
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr.
Gegenstand
Bahnübergänge Bibenlos, Berikon und Rudolfstetten; Sanierungspflicht,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts.
In Erwägung,
dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 seine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013 vom 15. August 2013 zurückzieht;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG);
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1C_752/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Haag