BGer 4A_350/2013
 
BGer 4A_350/2013 vom 03.10.2013
{T 0/2}
4A_350/2013
 
Urteil vom 3. Oktober 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2013.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 5. September 2013 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin