BGer 4A_300/2013
 
BGer 4A_300/2013 vom 02.10.2013
{T 0/2}
4A_300/2013
 
Urteil vom 2. Oktober 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
beide vertreten durch Rechtsanwalt Felix Grether,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
UWG, Markenrecht,
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Z.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A.________ und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung, Fabrikation und Installation von sowie den Handel mit Leuchtmitteln für die Beleuchtung von Lebensmitteln. Sie ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke NAFA, die auch in zahlreichen weiteren Ländern registriert ist. Ab 2003 wurden die Produkte der Beschwerdeführerin in der Schweiz, Spanien und Portugal durch die Einzelfirma C.________ vertrieben; diese beschäftigte ab November 2003 bis Mai 2004 auf dem Schweizer Markt Y.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2) als Verkaufsagenten.
 
B.
Am 31. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (bei der Beklagten 1 für ihre Organe) zu verbieten,
a.a) die Bezeichnung "NAFA" auf Leuchtstoffröhren und anderen Beleuchtungskörpern oder deren Verpackung anzubringen;
a.b) unter der Bezeichnung "NAFA" Leuchtstoffröhren und andere Beleuchtungskörper anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
a.c) das Zeichen "NAFA" auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen;
2. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (bei der Beklagten 1 für ihr Organe) zu verbieten, Waren und Dienstleistungen im Namen der Klägerin anzubieten und/oder gegenüber Kunden mangels Hinweis auf die eigene Identität und Verschiedenheit von der Klägerin sowie von der C.________ Informatik und Beleuchtungstechnik den Eindruck zu erwecken, die Beklagte würde Produkte der Klägerin vertreiben oder mit dieser oder der C.________ Informatik und Beleuchtungstechnik sonst wie in geschäftlicher Verbindung stehen;
3. Es sei die Beklagte 1 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe für ihre Organe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, auf ihrer Website [...] folgende Angaben zu entfernen:
4. Es sei den Beklagten 1 und 2 unter Androhung von Ungehorsamsstrafe (für die Beklagte 1 für ihre Organe) gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die in Rechtsbegehren Ziffer 3 a-f aufgeführten Aussagen oder sinngemäss gleichlautende Aussagen anderweitig im geschäftlichen Verkehr zu machen.
5. Es sei den Beklagten 1 und 2 zu verbieten, Beleuchtungsmittel unter der Bezeichnungen "NOVA" "NOVA Generation" oder ähnlichen Bezeichnungen auf ihrer Website sowie anderweitig anzubieten und/oder zu verkaufen;
6. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, über den von ihr bisher aus sämtlichen Lieferungen von Beleuchtungsmitteln aller Art an folgende Personen und Unternehmungen erzielten Nettogewinn (Bruttogewinn zuzüglich 5 % Zins abzüglich Aufwendungen) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen:
a) Kunden in der Schweiz
b) [...] / Spanien;
c) [...] / Luxembourg;
d) [...] / Deutschland;
e) [...] / Italien;
f) [...] / Finnland;
7. Es sei die Beklagte 1 unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin den Nettogewinn gemäss Ziffer 6 hiervor heraus  zugeben;
8. Eventualiter zu Ziffer 7 seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit und unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, der Klägerin den Betrag des Nettogewinns gemäss Ziffer 6 hiervor als  Schadenersatz zu bezahlen;
9. Die Anordnungen und Verbote gemäss Ziffern 1 bis 5 seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen gemäss § 110 ZPO zu erlassen;
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 und 2."
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3).
Die Beschwerdeführerin stellt lediglich einen Aufhebungs- und einen Rückweisungsantrag, aber keinen materiellen Antrag. Sie begründet dies damit, dass bei Gutheissung der Beschwerde ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen wäre und erst dann, bezogen auf die Stufenklage, eine weitere Verdeutlichung der Anträge erfolgen könnte. Diese Begründung mag für die Anträge auf Gewinnherausgabe, eventualiter Schadenersatz zutreffen; in Bezug auf die übrigen klägerischen Begehren ist jedoch nicht dargetan, weshalb das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte. Es erscheint daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hinreichende Rechtsbegehren gestellt hat. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage allerdings offen gelassen werden.
 
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Dazu zählt auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es ist daher unnötig, dass die Beschwerdeführerin zur Geltendmachung bestimmter Verstösse gegen verfassungsmässige Rechte auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt. Die entsprechenden Rügen können im Rahmen der hier gegebenen Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (Art. 113 BGG).
2.2. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).
2.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf der Beschwerdeführer die Replik nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin hat eine von ihr selbst verfasste Replik eingereicht und dieser zahlreiche Unterlagen beigelegt. Darin beachtet sie indes über weite Strecken die oben dargelegten Grenzen eines möglichen Inhalts einer Replik nicht. Vielmehr verwendet sie ihre Eingabe für Verbesserungen bzw. Ergänzungen der Beschwerde; insoweit können ihre Ausführungen in der Replik nicht berücksichtigt werden. Zudem wurden die erst mit der Replik eingereichten Unterlagen verspätet eingereicht und müssen unbeachtet bleiben, soweit sie nicht ohnehin gegen das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) verstossen.
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1; 133 III 393 E. 3).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399).
Mit Blick auf diese Grundsätze kann auf die eigene, frei gehaltene Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auf den Seiten 7-11 der Beschwerdeschrift ("Vorgeschichte") nicht abgestellt werden.
2.5. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).
2.6. Im Lichte dieser Grundsätze sind nachstehend die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Klagebegehren zu prüfen:
 
3.
Mit dem Klagebegehren 1 will die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern verbieten lassen, die Marke bzw. die Bezeichnung "NAFA" in näher umschriebenen Zusammenhängen mit Leuchtstoffröhren zu gebrauchen.
3.1. Das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage - sowohl gestützt auf das MSchG wie auch das UWG - setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Der Kläger hat mithin darzutun, dass der Beklagte entweder die Verletzungen bereits begangen hat und Wiederholungen nicht auszuschliessen sind oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sie erstmals begehen wird (BGE 116 II 357 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; LUCAS DAVID und andere, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR Bd. I/2, 3. Aufl. 2011, Rz. 271 ff.). Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74; 116 II 357 E. 2a S. 359; DAVID und andere, a.a.O., Rz. 273). Dies gilt insbesondere, wenn der Verletzer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 128 III 96 E. 2e).
3.2. Die Vorinstanz erwog, die beiden von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungshandlungen würden über acht Jahre zurückliegen. Die Beschwerdegegner bestritten, dass die Verletzungshandlungen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art und Weise stattgefunden hätten. Sie bestritten hingegen nicht, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Handlungen, sofern sie denn stattgefunden hätten, widerrechtlich wären. Bei diesem Hintergrund sei nicht zu befürchten, dass die Beschwerdegegner in Zukunft die unlauteren und Markenrecht verletzenden Handlungen vornehmen würden, welche die Beschwerdeführerin verbieten lassen wolle. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten - und von den Beschwerdegegnern bestrittenen - lange zurückliegenden Verletzungshandlungen vermöchten, selbst wenn sie zutreffen würden, keine Wiederholungsgefahr zu begründen. Rechtsbegehren 1 sei demnach abzuweisen.
3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte ein Beweisverfahren durchführen müssen, da die Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungshandlungen in der geschilderten Art und Weise bestritten hätten. Über bestrittene, rechtsrelevante Behauptungen müsse Beweis geführt werden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat selbst unter der Annahme, dass die beiden von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungshandlungen stattgefunden haben sollten, die Wiederholungsgefahr zu Recht verneint, nachdem die Beschwerdegegner die Unrechtmässigkeit von solchen Handlungen an sich nicht in Abrede gestellt hatten. Es bestand daher kein Anlass, über die beiden von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzungshandlungen Beweis zu erheben, da diese Frage gar nicht entscheiderheblich ist. So oder anders mangelt es an der Voraussetzung einer Wiederholungsgefahr und damit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die klägerischen Unterlassungsbegehren. Mit ihrer neu vorgetragenen Behauptung in der Beschwerdeschrift, diese Verletzungen würden dauernd fortgesetzt, kann sie nicht gehört werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz behauptete die Beschwerdeführerin lediglich zwei Verletzungshandlungen, die mehr als acht Jahre zurückliegen.
Die Vorbringen betreffend das Rechtsbegehren 1 sind demnach unbegründet bzw. können nicht gehört werden.
 
4.
Mit dem Rechtsbegehren 2 will die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern verbieten lassen, Waren und Dienstleistungen im Namen der Beschwerdeführerin anzubieten oder gegenüber Kunden den Eindruck zu erwecken, die Beschwerdegegnerin 1 würde Produkte der Beschwerdeführerin vertreiben oder mit dieser oder der C.________ in geschäftlicher Verbindung stehen.
4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, es könnte als Verstoss gegen Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Betracht fallen, wenn sich der Beschwerdegegner 2 als Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 bei Verkaufsbesuchen als Vertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und dabei bewusst irreführend die Tatsache verwendet haben sollte, dass er diese Kunden bereits früher besucht hatte, um diese glauben zu lassen, er verkaufe Produkte der Beschwerdeführerin. Sie führte deshalb ein Beweisverfahren betreffend die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich bei Kundenbesuchen behaupteten Vorgehensweisen des Beschwerdegegners 2 durch und hörte namentlich die von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen an. Nach Würdigung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Urkunden und der Zeugenaussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Beweis für das behauptete Verhalten des Beschwerdegegners 2 nicht gelungen sei, weshalb sie das Rechtsbegehren 2 als unbegründet abwies.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich "formalistisch" an die Vorgaben des Kassationsgerichts gehalten zu haben und nur diesbezüglich ein Beweisverfahren durchgeführt zu haben, wodurch sie Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Unter Hinweis auf ihre Substanziierungsschrift vom 8. Juli 2011 ist sie der Meinung, das Verfahren müsse an die Vorinstanz "zur Abnahme aller offerierten Beweise" zurückgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, über welche substanziiert und prozesskonform vorgetragenen Behauptungen die Vorinstanz zusätzlich hätte Beweis erheben müssen. Sie verweist lediglich auf ihre Substanziierungsschrift vom 8. Juli 2011. Das genügt nicht. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren müssen unbeachtet bleiben (vgl. Erwägung 2.2 in fine).
4.3. Sodann bezeichnet die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich. Die Vorinstanz hätte die Aussagen des Zeugen R.________ miteinbeziehen müssen. Zudem habe sie die Aussage des Zeugen S.________ nicht rechtsgenügend gewürdigt.
Mit diesen allzu pauschalen, nicht weiter ausgeführten Vorwürfen begründet die Beschwerdeführerin die Willkürrüge nicht hinreichend (vgl. Erwägung 2.5). Darauf kann nicht eingetreten werden.
4.4. Es bleibt somit auch bezüglich Rechtsbegehren 2 bei der vorinstanzlichen Beurteilung.
 
5.
Mit dem Rechtsbegehren 3 sollten die Beschwerdegegner verpflichtet werden, bestimmte Passagen auf ihrer Website [...] zu entfernen.
5.1. Die Vorinstanz stellte bei einem Besuch der Website am 19. März 2013 fest, dass die beanstandeten Passagen nicht mehr abrufbar und demnach bereits entfernt worden seien. Da es mithin an einem aktuellen klägerischen Rechtsschutzinteresse fehlte, schrieb sie das Verfahren bezüglich Rechtsbegehren 3 als gegenstandslos geworden ab.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung ihres Gehörsanspruchs, dass die Vorinstanz sie zum festgestellten Umstand der Löschung der beanstandeten Passagen nicht angehört habe.
Die Beschwerdeführerin verlangte die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Entfernung gewisser Passagen auf der Website [...]. Die Vorinstanz befasste sich mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Urteil vom 24. Juni 2009 eingehend. Nachdem das Kassationsgericht dieses Urteil aufgehoben hatte, musste die Vorinstanz nach der Rückweisung die Aktualität des Rechtsbegehrens 3 erneut prüfen. Dazu war ein Besuch der betreffenden Website angezeigt. Der dabei festgestellte Umstand, dass die beanstandeten Passagen zwischenzeitlich gelöscht worden waren, indizierte derart offensichtlich, dass das Verfahren bezüglich Rechtsbegehren 3 gegenstandslos geworden war, dass eine spezielle Anhörung der Parteien zu diesem Umstand entbehrlich war, zumal die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen, wozu ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zählt, von Amtes wegen zu prüfen hatte.
Die Beschwerdeführerin bleibt denn auch äusserst vage, wenn sie schreibt, sie hätte "zu dieser Löschung Einiges auszuführen". Der von ihr angesprochene Umstand, dass die beanstandeten Einträge wieder auf die Website geladen werden könnten, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiderheblich. Denn die Beschwerdeführerin verlangte mit dem Rechtsbegehren 3 nicht, den Beschwerdegegnern zu untersagen, die beanstandeten Passagen in Zukunft aufzuschalten. Sie beantragte lediglich deren Entfernung. Nachdem diese erfolgt war, schrieb die Vorinstanz das Verfahren bezüglich Rechtsbegehren 3 zu Recht als gegenstandslos geworden ab.
 
6.
Mit dem Rechtsbegehren 4 soll den Beschwerdegegnern verboten werden, die mit dem Rechtsbegehren 3 beanstandeten Werbeaussagen anderweitig (als auf der Website) im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
6.1. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter können danach nur Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44; 133 III 431 E. 4.1; 132 III 414 E. 3.1 S. 420). Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht. Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss dahingehend zu beeinflussen, dass beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der Täuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1 S. 44 f. mit Hinweisen).
Unrichtig kann nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar ist. Eine "Angabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG kann mithin nur eine Tatsachenbehauptung bzw. eine überprüfbare und damit dem Beweis zugängliche tatsächliche Aussage über die in der Vorschrift genannten Betreffnisse sein. Von den Tatsachenbehauptungen sind Werturteile, die nicht überprüft werden können, zu unterscheiden. Die Abgrenzung kann schwierig sein und einerseits dazu führen, dass Werturteile unzulässig sind, weil der in ihnen enthaltene Tatsachenkern unrichtig ist, andererseits aber auch dazu, dass scheinbare Tatsachenbehauptungen wegen ihres Sinngehalts als Werturteile aufzufassen und zu behandeln sind. Keine Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sind erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteile, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind (Urteil 4C.55/2005 vom 13. Oktober 2005 E. 2.2; Peter Jung, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 2010, N. 26 zu Art. 3 lit. b UWG; Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, 2001, Rz. 38 zu Art. 3 lit. b UWG, vgl. auch Rz. 14 zu Art. 3 lit. a UWG; von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2008, S. 245 Rz. 1122).
6.2. Die Vorinstanz schloss nicht aus, dass die beanstandeten Aussagen andernorts im Internet oder ausserhalb der Website nach wie vor auffindbar seien, weshalb sie die einzelnen Aussagen auf ihre Lauterkeit prüfte. Dabei beurteilte sie sämtliche beanstandeten Werbeaussagen der Beschwerdegegnerin 1 als zulässig und lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden.
6.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfehlt grösstenteils die Begründungsanforderungen (vgl. Erwägung 2.2). Sie setzt sich nicht hinreichend mit den eingehenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern präsentiert - bruchstückhaft - ihre eigene Auffassung zu den beanstandeten Passagen. Damit zeigt sie weder Willkür bei den tatsächlichen Feststellungen noch Bundesrechtswidrigkeit hinsichtlich der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Aussagen auf. Im Einzelnen ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin daher lediglich Folgendes zu bemerken:
6.3.1. Die Beschwerdeführerin stört sich an der Anpreisung: "[...]". Die Vorinstanz hielt fest, der Begriff "perfekt" drücke ein erkennbar stark subjektiv gefärbtes Werturteil aus und nicht eine messbare Qualitätsangabe.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht zu widerlegen, dass es sich beim Ausdruck "perfekt" im hier verwendeten Sinn um ein Werturteil und nicht um eine objektiv messbare Angabe handelt. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erkennen konnte. Da die Vorinstanz "perfekt" zu Recht nicht als objektiv messbare Angabe auffasste, brauchte sie auch die Beschwerdeführerin nicht zum Beweis dafür zuzulassen, dass mit "einer einfachen Drei-Band-Leuchtstofflampe keine hundertprozentige Ausnutzung des Lichts für Lebensmittel" gegeben sei, wie die Beschwerdeführerin moniert und als Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV rügt. Ohnehin unterlässt sie es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren eineentsprechende Behauptung gemacht und zum Beweis verstellt hätte.
6.3.2. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre Produktepalette als "hochwertige Qualitätsprodukte" anpreist. Die Vorinstanz erwog, diese Anpreisung dürfte von Kunden nicht als reine Marktschreierei verstanden werden, sondern auch Erwartungen hinsichtlich der Qualität des Produkts begründen. Dass die "NOVA Generation" diese Erwartung zu erfüllen vermöge, sei anerkannt. Hingegen seien sich die Parteien nicht einig über die Qualität der weiteren von der Beschwerdegegnerin 1 angebotenen Leuchtstoffröhren. Die Beschwerdeführerin räume jedoch ein, dass es sich bei der "NATURE Superb" und der "FRESH Light" um Produkte handle, die ihrem Preis entsprechend eine genügende Qualität aufweisen würden. Die "COOL Generation" werde von der Beschwerdeführerin als Standardprodukt bezeichnet. Die Vorinstanz erwog, eine derart zusammengesetzte Produktepalette von Standardprodukten und Lampen genügender und hochwertiger Qualität vermöge in ihrer Gesamtheit die Erwartungen, die beim Durchschnittskonsumenten mit der besagten Anpreisung geweckt würden, zu erfüllen, denn der Durchschnittskunde werde dieser zwar einen Teil Wahrheitsgehalt beimessen, sich jedoch bewusst sein, dass darin sicherlich auch ein marktschreierisches und damit übertreibendes Element enthalten sei.
Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Punkt den Verzicht auf ein Beweisverfahren und insbesondere auf Einholung eines Gutachtens als Verstoss gegen Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV. Da die Vorinstanz ihrer Beurteilung indessen die tatsächlichen Zugeständnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualität der beschwerdegegnerischen Produkte zugrunde legte, erübrigte sich diesbezüglich ein Beweisverfahren. Die Rüge stösst ins Leere.
Sodann zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG auf, indem sie die "Mischrechnung", wie sie die Vorinstanz vorgenommen habe, als unlogisch bezeichnet und in unzulässiger Erweiterung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts behauptet, der Durchschnitt der Produktepalette der Beschwerdegegnerin 1 sei zugegebenermassen nicht hochwertig. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Anpreisung "hochwertige Produkte" beim Kunden gewisse Qualitätserwartungen weckt, andererseits aber auch ein übertreibendes Element erkennbar ist, zumal sich diese Anpreisung pauschal auf eine ganze Palette von Produkten mit unterschiedlichen Preisen bezieht, die auch unterschiedliche Qualität vermuten lassen. Es ist daher bundesrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz erkannte, in ihrer Gesamtheit werde die Produktepalette der Beschwerdegegnerin 1, die unbestrittenermassen auch Lampen von hochwertiger Qualität umfasst, den mit der besagten Anpreisung erweckten Erwartungen gerecht.
6.3.3. Die Vorinstanz hielt auch bezüglich der Aussage, wonach die "X.________ FRESH Light" die Haltbarkeit unterstützen soll, keine Unlauterkeit für dargetan. Sie stellte fest, "unterstützen" bedeute helfen, befördern, begünstigen. Damit werde keine monokausale Wirkungskette suggeriert, sondern lediglich eine Hilfe beim Erreichen eines Zieles, wobei über das quantitative Ausmass dieser Hilfe mit "unterstützen" nichts ausgesagt sei. Über die Frage, ob die beschwerdegegnerische Aussage unwahr sei, konnte die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchführen, da die Beschwerdeführerin nur pauschale Behauptungen aufgestellt hatte.
Die Beschwerdeführerin widerlegt dies nicht. Ist aber vom Fehlen hinlänglich konkreter, substanziierter Behauptungen auszugehen, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich unter Verletzung von Bundesrecht von einem Beweisverfahren abgesehen zu haben (vgl. BGE 108 II 337 E. 2b S. 339; seither BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 162; 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.; 114 II 289 E. 2a).
6.3.4. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Aussage "wir produzieren" nicht als unlauter und damit als Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG taxierte. Die Vorinstanz stellte fest, weder die Beschwerdegegnerin 1 noch die Beschwerdeführerin produzierten ihre Lampen selbst, sondern liessen sie - zumindest teilweise - entsprechend ihren Vorgaben von spezialisierten Unternehmen herstellen. Dies sei in der heutigen arbeitsteiligen Welt auch normal. So werde heute der Durchschnittskunde mit dem Hinweis "wir produzieren" nicht mehr die Erwartung verbinden, dass die Produkte von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin 1 hergestellt worden seien. Ob die Produkte von der Beschwerdegegnerin 1 selbst produziert würden, oder von Tochter- oder Schwestergesellschaften oder wie vorliegend von beauftragten Unternehmen, spiele für den Durchschnittskonsumenten keine Rolle bzw. er mache sich dazu gar keine genauen Gedanken, da die Arbeitsteilung und damit auch die Auslagerung der Produktion heutzutage nicht mehr die Ausnahme sondern die Regel sei.
Dieses von der Vorinstanz angenommene Verständnis des Durchschnittskonsumenten wird von der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig ausgewiesen. Es ist denn auch ohne weiteres nachvollziehbar. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Beispiel des Bäckers, der seine "Gipfeli" in China produzieren lässt, geht an der Sache vorbei, da es hier nicht darum geht, dass irreführende Angaben über den Ort bzw. das Land der Produktion gemacht würden.
6.4. Zusammenfassend ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung des Rechtsbegehrens 4, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
 
7.
Mit dem Rechtsbegehren 5 will die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern verbieten lassen, Beleuchtungsmittel unter den Bezeichnungen "NOVA", "NOVA Generation" oder ähnlichen Bezeichnungen auf ihrer Website sowie anderweitig anzubieten und/oder zu verkaufen. Sie macht eine erhebliche Verwechslungsgefahr mit ihrer in der Schweiz am 3. Juni 1977 für die Warenklasse 11 eingetragenen Marke "NAFA" geltend, unter der sie ihre Produkte vertreibe.
7.1. Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist (Art. 13 Abs. 2 MSchG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind u.a. Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Eine solche besteht, wenn das jüngere Zeichen die ältere Marke in ihrer Unterscheidungsfunktion beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die massgeblichen Verkehrskreise sich durch die Ähnlichkeiten der Zeichen irreführen lassen und Waren, die das eine oder das andere Zeichen tragen, dem falschen Markeninhaber zurechnen, oder falls das Publikum die Zeichen zwar auseinander zu halten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet (BGE 128 III 96 E. 2a, 441 E. 3.1 S. 445; 127 III 160 E. 2; 122 III 382 E. 1 S. 384). Für die Verwechselbarkeit von Marken ist der Gesamteindruck massgebend, den sie in der Erinnerung der Adressaten hinterlassen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446). Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BGE 128 III 96 E. 2a S. 98; 122 III 382 E. 1 S. 385). Je näher sich die Waren sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446; 126 III 315 E. 6b/bb; 122 III 382 E. 3a S. 387).
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen. Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 E. 2a S. 385 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 III 441 E. 3.1 S. 446). Im Weiteren ist auch von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt werden. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 122 III 382 E. 3a S. 387 f.).
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (vgl. BGE 126 III 315 E. 4b S. 317 mit Hinweisen).
7.2. Der Gesamteindruck von Wortmarken wird zunächst durch den Klang und durch das Schriftbild bestimmt. Gegebenenfalls kann jedoch auch ihr Sinngehalt von entscheidender Bedeutung sein. Den Klang prägen insbesondere das Silbenmass, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben gekennzeichnet wird (BGE 127 III 160 E. 2b/cc; 126 III 315 E. 6c). Je nach der Ausgestaltung einer Marke ziehen ihre verschiedenen Bestandteile die Aufmerksamkeit der Markenadressaten in unterschiedlichem Ausmass an und beeinflussen sie deshalb auch den in der Erinnerung verbleibenden Gesamteindruck unterschiedlich stark. So finden der Wortanfang bzw. der Wortstamm sowie die Endung, insbesondere wenn sie bei der Aussprache betont werden, in der Regel grössere Beachtung als dazwischen geschobene, unbetonte weitere Silben. Im Weiteren misst das Publikum Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht zu als originellen Markenbestandteilen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass längere Wörter sich dem Gedächtnis weniger gut einprägen als Kurzwörter, so dass Unterschiede leichter überhört und überlesen werden (BGE 122 III 382 E. 5a S. 388 f. mit Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass die Parteien dieselben Waren an denselben Kundenkreis vertreiben. Es sei daher ein besonders strenger Massstab anzulegen. Davon ging die Vorinstanz zutreffend aus, und der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keinen strengen Massstab angelegt, entbehrt der Grundlage.
Andererseits berücksichtigte die Vorinstanz zutreffend, dass es sich um Spezialprodukte handelt, die ausschliesslich für Fachkreise angeboten werden, weshalb von einer höheren Aufmerksamkeit und einem besseren Unterscheidungsvermögen der Abnehmer ausgegangen werden darf.
Die Vorinstanz verglich sodann das Schriftbild der beiden Zeichen. Sie führte dazu aus, sowohl der erste als auch der letzte Buchstabe seien identisch. Es handle sich um sehr kurze Begriffe, was zu einer besseren Merkbarkeit führe und Unterschiede besser erkennen lasse. Beide Begriffe würden in Grossbuchstaben verwendet. Als zweite Buchstaben stünden sich A und O gegenüber. Diese unterschieden sich bei Grossschreibung im Schriftbild deutlich voneinander: das nach oben spitzige, dreieckförmige A weise mit dem runden O keinerlei Ähnlichkeit auf. Auch in der Aussprache unterschieden sie sich deutlich: So werde bei "NAFA" das erste A eher kurz ausgesprochen und bei "NOVA" das O eher lang. An dritter Stelle stünden sich F und V gegenüber. Auch diese beiden Buchstaben differierten bei Grossschreibung deutlich. Das rechtwinklig angeordnete F sei auch bei schnellem und flüchtigem Lesen nicht mit dem auf seiner Spitze stehenden V verwechselbar. Phonetisch hingegen stünden sie sich näher als optisch. In gewissen Worten werde V wie F ausgesprochen, in anderen Worten jedoch wie W, wie dies auch bei "NOVA" der Fall sei, und zwar sowohl im schweizerisch geprägten Hochdeutsch als auch im Dialekt. Im hier interessierenden Zusammenhang klinge daher die Aussprache unterschiedlich. Obwohl die beiden Begriffe den gleichen Anfangs- und Endbuchstaben, die gleiche Anzahl Buchstaben - Vokale und Konsonanten - hätten, unterschieden sie sich sowohl im Schriftbild wie auch in der Aussprache erheblich voneinander. Wesentlich sei auch, dass "NAFA" ein Fantasiebegriff sei, "NOVA" hingegen ein bekanntes, in der Schweiz gut verstandenes Wort mit vielfacher Bedeutung, insbesondere "neuer Stern", "Neuerscheinungen im Buchhandel" oder als Plural von Novum, was "absolute Neuheit", "noch nie Dagewesenes" bedeute, zudem auch als Vor- und Familienname. Konkret gehe es zudem um die Anschaffung von Speziallampen für die Fleischbranche, bei der vom Adressatenkreis eine höhere Aufmerksamkeit erwartet werden dürfe, als bei der breiten Konsumentenmasse in einem Supermarkt. Vor diesem Hintergrund scheine eine Verwechslung der beiden kurzen Begriffe "NAFA" und "NOVA" ausgeschlossen.
7.4. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann im Lichte der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung, die von der Vorinstanz korrekt angewendet wurden, gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern beharrt einfach auf ihrer gegenteiligen Ansicht, dass die beiden Zeichen verwechselbar seien. Damit zeigt sie keine bundesrechtswidrige Beurteilung auf (vgl. Erwägung 2.2).
7.5. Die tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 30-32 der Beschwerdeschrift (Ziffern 7 und 8), mit denen sie den Beschwerdegegnern unlautere Handlungen, namentlich durch angeblich irreführende und unwahre Werbung, vorwirft, finden im verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz keine Stütze und können daher nicht gehört werden (vgl. Erwägung 2.4). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern sie etwas an der vorinstanzlichen Beurteilung des Rechtsbegehrens 5 zu ändern vermöchten.
7.6. Demnach ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren 5 keine Markenrechts- oder UWG-Verletzungen erkannt hat.
 
8.
Mit den Rechtsbegehren 6-8 verlangt die Beschwerdeführerin im Sinne einer Stufenklage von der Beschwerdegegnerin 1 Auskunft und Rechnungslegung betreffend den Nettogewinn aus Lieferungen an namentlich genannte Kunden und Vertriebspartner in der Schweiz und im Ausland sowie die Herausgabe dieses Gewinns bzw. eventualiter Schadenersatz in der Höhe dieses Gewinns. Dabei stützt sie sich auf Art. 9 Abs. 3 UWG.
8.1. Die Vorinstanz hat im Einzelnen die von der Beschwerdeführerin behaupteten UWG-Verletzungen der Beschwerdegegnerin 1 geprüft, die als Grundlage für die geltend gemachten Auskunfts-, Gewinnherausgabe- und Schadenersatzansprüche angeführt wurden. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass keine der von der Beschwerdeführerin unter diesem Titel behaupteten Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 als unlauter zu qualifizieren seien, weshalb der Beschwerdeführerin die genannten Ansprüche nicht zustünden.
8.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen lediglich ein, das Fazit der Vorinstanz beinhalte eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und sei willkürlich. Die Vorinstanz hätte ein Beweisverfahren durchführen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, sei Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden.
Diese pauschalen, nicht weiter konkretisierten Vorwürfe stellen keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung dar (vgl. Erwägungen 2.2 und 2.5). Darauf kann nicht eingetreten werden.
 
9.
Mit den ergänzenden Rechtsbegehren 2 und 3 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung und Urteilspublikation von UWG-Verletzungen durch den Beschwerdegegner 2. Bei diesen handelte es sich um die mit dem Hauptrechtsbegehren geltend gemachten Sachverhalte. Da die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin behaupteten Handlungen beider Beschwerdegegner nicht als unlauter qualifizierte, wies sie auch die ergänzenden Rechtsbegehren 2 und 3 ab.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Sachdienliches vor. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, auf die vorinstanzliche Beurteilung der ergänzenden Rechtsbegehren 2 und 3 einzugehen.
 
10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer