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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_115/2013
Urteil vom 30. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
B.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Bühlmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand; Beginn der Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1979 geborene B.________ war seit 1. September 1998 bei der U.________ AG als Assistentin im Bereich der Anlagenberatung angestellt. Am 18. April 2003 stürzte sie beim Inline-Skaten. Die Versicherungs-Gesellschaft X.________ erbrachte die gesetzlichen Leistungen und klärte den medizinischen Sachverhalt ab (worunter neurologisches und psychiatrisches Gutachten des Instituts S.________ vom 19. bzw. 22. Dezember 2005). Am 30. September 2005 teilte ihr die Versicherte mit, sie habe ihre Stelle bei U.________ AG auf den 31. Dezember 2005 gekündigt und gehe auf eine einjährige Weltreise (Dezember 2005 bis Dezember 2006). Mit Verfügung vom 24. November 2006 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 15. September 2008 stellte die Versicherungs-Gesellschaft X.________ die Versicherungsleistungen auf den 31. Dezember 2005 ein, weil die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. April 2003 stünden. Dieses Ergebnis wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. April 2009 bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009).
A.b. Am 7. Februar 2005 hatte sich B.________ wegen Koordinationsstörungen sowie permanenten Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nach Gewährung beruflicher Massnahmen begann die Versicherte am 1. Februar 2007 im Rahmen eines Pensums von 80 % bei der Bank L.________ zu arbeiten, welche Anstellung während der Probezeit per 30. April 2007 aufgelöst wurde. Vom 16. April bis 29. Juni 2007 hielt sie sich stationär in der Klinik I.________ für Psychiatrie und Psychotherapie auf, wo eine bipolare Störung/mittelgradige depressive Episode auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 25. Januar 2008 sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten ab 1. Januar 2005 eine halbe und ab 1. Juni bis 31. Dezember 2005 eine Viertelrente zu; der Rentenanspruch ab 1. Januar 2006 werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Nachdem die Verwaltung B.________ weitere berufliche Massnahmen gewährt hatte, sprach sie ihr vom 1. Februar bis 30. Juni 2008, vom 1. März bis 30. September 2009 und vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 eine ganze sowie ab 1. Juni 2011 eine Dreiviertelrente zu (zwei Verfügungen vom 20. April 2012). In Zusammenhang mit der Auszahlung der Rentenbetreffnisse teilte sie der Versicherten u.a. mit, "der Betrag von Fr. 7'237.05 geht an: Y.________ Services AG ... Verrechnung infolge Ueberentschädigung gemäss Abrechnung der Y.________ vom 14.05.2012" (Verfügung vom 18. Juli 2012).
B.
Die von B.________ sowie die von der Pensionskasse C.________ AG gegen die genannten Verfügungen eingereichten Beschwerden vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Verfahren, lud die Pensionskasse U.________ AG in das Verfahren bei und hiess die Beschwerden mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 dahin gehend teilweise gut, dass ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe; im Übrigen wies es die eingelegten Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Änderung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, ihr sei für sämtliche Rentenperioden ein Karrierezuschlag zu gewähren und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'237.05 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Rentenanspruch in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2008 neu entscheide.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz reicht eine Stellungnahme ein (Schreiben vom 8. Februar 2013).
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Vorweg ist zu prüfen, ob eine Verletzung des Gebots der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, das kantonale Gericht sei mit zwei Ärzten als Laienrichtern besetzt gewesen, die während Jahren im Spital S.________ zusammengearbeitet hätten und im dreiköpfigen Spruchkörper in der Mehrheit gewesen seien.
2.2. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 verweist das kantonale Gericht zutreffend auf das Urteil 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009, in dem sich das Bundesgericht mit der Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unvorgenommenheit von Laienrichtern befasst hat (E. 5.3 in Verbindung mit E. 6.3 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann im Umstand, dass zwei Ärzte im selben Spital gearbeitet und möglicherweise ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt haben, kein Ausstandsgrund erblickt werden. Aufgrund ihrer Vorbringen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Besetzung des kantonalen Gerichts zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnte. Nach der Rechtsprechung wird zudem gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123; je mit Hinweisen). Weil das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu verneinen ist, kann offenbleiben, ob die Rüge der Befangenheit von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhoben worden ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die Wartezeit im Februar 2007 begann und demnach ein Rentenanspruch erst wieder ab 1. Februar 2008 bejaht werden konnte. Zwar lag eine depressive Verstimmung vor, jedoch verneinte Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Institut S.________, im Teilgutachten vom 22. Dezember 2005 in Bestätigung anderer psychiatrisch erhobener Befunde eine krankheitswertige psychische Störung. Weiter hat das kantonale Gericht auf das Urteil 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 8 verwiesen, wonach die Versicherte laut Gutachten des Instituts S.________ vom 19. und 22. Dezember 2005 in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen war. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits vor Februar 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit wegen psychischer Beschwerden erheblich und dauernd eingeschränkt gewesen, ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass sich die volle Arbeitsfähigkeit auch in der Realisierung der einjährigen Weltreise von 2006 zeigte. Das Bundesgericht erwog dazu im erwähnten Urteil 8C_492/2009 E. 8 (mit Hinweis), es sei nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte an den von ihr beschriebenen Beschwerden gelitten haben soll und gleichzeitig eine einjährige Weltreise unternehmen konnte, ohne diese zu unterbrechen oder auch nur ärztliche Behandlung zu beanspruchen. In Bezug auf die Frage des Beginns der Wartezeit lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Versicherte am 1. Februar 2007 eine 80 %-Stelle bei der Bank L.________ antrat, dieses Arbeitsverhältnis jedoch in der Probezeit wegen gesundheitlicher Beschwerden auflöste, nichts vom vorinstanzlichen Ergebnis Abweichendes ableiten. Insgesamt ist mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts, auf die im Übrigen verwiesen wird, festzuhalten, dass von den beantragten Weiterungen in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen ist.
3.2. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Februar 2007 in einer adaptierten Erwerbsgelegenheit in zeitlichem Umfang von 50 % hätte tätig sein können. Gestützt auf diesen Umstand hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2008, vom 1. März bis 30. September 2009 sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 und - in Abänderung der Verfügungen vom 20. April 2012 - auch ab 1. Juni 2011 ermittelt. Fest steht, dass in den Zeiten dazwischen kein Rentenanspruch bestand, weil die Versicherte an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilnahm und Taggeldleistungen der Invalidenversicherung erhielt. Weiterungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) anhand des in der Beschwerde geltend gemachten höheren Valideneinkommens erübrigen sich, da sich am Anspruch auf eine ganze Rente nichts änderte, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat.
4.
4.1. Zu prüfen ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei bei der Berechnung der Invalidenrente zu Unrecht kein Zuschlag für die ihr entgangene Karriere zugestanden worden.
4.2. Gemäss dem im Zuge der 5. IV-Revision mit Wirkung ab 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 36 Abs. 3 IVG wird das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Versicherten, der bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hat, um einen prozentualen Zuschlag erhöht, der vom Bundesrat festzusetzen ist. Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Das damit gesetzlich festgeschriebene Konzept des leistungsspezifischen Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3.2 S. 348) schliesst aus, dass ein vorbestandener Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wie hier berufliche Eingliederungsmassnahmen, konstitutiv für den Eintritt des geltend gemachten Anspruchs auf eine Rente sein kann (vgl. BGE 112 V 19 E. 3c S. 22). Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit dem unverändert gebliebenen Art. 37 Abs. 2 IVG in BGE 137 V 417 E. 2.2.4 S. 422 ("Rentenzuschlag für Frühinvalide") denn auch festgehalten, dass unter "Eintritt der Invalidität" weiterhin der Eintritt der rentenbegründenden Invalidität zu verstehen ist (Versicherungsfall Invalidenrente nach Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG). Nichts anderes hat bei der Anwendung des per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 36 Abs. 3 IVG zu gelten.
4.3. Wie dargelegt entstand der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst am 1. Februar 2008 und somit nach dem 31. Dezember 2007, weshalb das davor gültig gewesene Recht für die betragsmässige Festlegung des Rentenanspruchs nicht mehr anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das nach wie vor geltende Wartezeiterfordernis nur eine Voraussetzung unter anderen für die Entstehung des Rentenanspruchs bildet und die leistungsspezifische Invalidität erst am 1. Februar 2008 eingetreten sein konnte (vgl. Urteil 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3).
5.
5.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob die IV-Stelle zu Recht die der Versicherten geschuldeten Rentenbetreffnisse mit einem laut Überentschädigungsberechnung der Y.________ Services AG vom 14. Mai 2012 auf Fr. 7'237.05 zu ermittelnden Betrag verrechnete. Die von der Y.________ Services AG erbrachten Taggeldleistungen wurden, wie die Vorinstanz unbestritten festgestellt hat, aufgrund eines nach VVG abgeschlossenen Vertrages erbracht. Beschwerdeweise wird unter Verweis auf die vorinstanzliche Eingabe vom 14. September 2012 der Bestand des verrechneten Betrages gerügt. Nicht strittig sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte gemäss Art. 85bis IVV. Es stellt sich einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin der Rechtsweg im Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht offen steht.
5.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts haben versicherte Personen, die den Bestand oder die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten wollen, dies direkt gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, die nötigenfalls eine beschwerdeweise Verfügung zu erlassen hat (RKUV 1989 Nr. K 805 S. 187, I 49/88 E. 6a und 7; Urteil I 141/05 vom 20. September 2006 E. 4; vgl. auch BGE 136 V 381 E. 3.2 S. 384). Dabei ist entscheidend, dass der versicherten Person zur Bestreitung von Bestand und Höhe des Rückforderungsanspruchs ein direkter Rechtsweg gegen die Krankenkasse offen steht. Dass es sich hierbei um die Frage einer Überentschädigung handelt und somit eine Nähe zu einer Streitigkeit zur Sozialversicherung gegeben ist, rechtfertigt nicht, diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen (BGE 124 III 44 E. 1a/bb S. 46; Urteil I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.3 in fine). An dieser Rechtsprechung änderte auch die Einführung des ATSG nichts (vgl. dazu RKUV 2005 Nr. KV 350 S. 421, K 107/04 E. 5 und 7). Zwar können beim Zusammenfallen von gemäss Art. 67 ff. KVG ausgerichteten Taggeldern mit von anderen Sozialversicherern ausgerichteten Leistungen Überentschädigungen entstehen, dabei ist für deren Ermittlung jedoch grundsätzlich die Taggeldversicherung zuständig ( KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, 2. Aufl. 2009, Rz. 50 zu Art. 69). Bei aus einem Vertrag nach VVG ausgerichteten Taggeldern sind, wie im vorliegenden Fall, die Art. 68 f. ATSG ohnehin nicht anwendbar, weil es sich um eine extrasystematische Koordination handelt (vgl. E. 5 und 7 des zitierten RKUV K 107/04; KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 68 und Rz 4 zu Art. 69 ATSG). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin verwehrt, den nach Bestand und Höhe bestrittenen Betrag von Fr. 7'237.05 im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilen zu lassen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
6.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse C.________, der Pensionskasse U.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder