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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_430/2013
Urteil vom 23. September 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Suter,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt A.________,
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (an die von ihm angegebene schweizerische Zustelladresse versandter) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. August 2013 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 11. Juni 2013 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post als am 4. September 2013 erfolgt geltenden: Art. 44 Abs. 2 BGG) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), zumal sein Schreiben vom 24. Juni 2013 (betreffend angeblichem Dahinfallen der Zuständigkeit des Bundesgerichts) nicht als Beschwerderückzug qualifiziert werden kann,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann