BGer 1B_261/2013
 
BGer 1B_261/2013 vom 11.09.2013
{T 0/2}
1B_261/2013
 
Urteil vom 11. September 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Kurath,
gegen
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen führt eine Strafuntersuchung gegen den türkischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei einer vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich freizulassen. Es sei festzustellen, dass seine Inhaftierung seit dem 4. April 2013 widerrechtlich sei.
C. Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).
2.2. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).
2.3. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Verdacht, sich in Mittäterschaft mit weiteren Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm vorgeworfen, er habe sich im Zeitpunkt der Tötung am Tatort, jedenfalls im Innern des Hauses, in dem das Opfer umgebracht wurde, aufgehalten. Er habe während oder unmittelbar nach der Tötung eine im Haus befindliche Tasche, welche eine grosse Menge Heroin enthalten habe, an sich genommen, wozu er allenfalls sogar über das Opfer habe steigen müssen. Weitere von der Täterschaft im Haus des Opfers behändigte Gegenstände habe er vorübergehend in seiner Wohnung aufbewahrt, zum Teil behalten und zum Teil entsorgt. Ausserdem wird ihm zur Last gelegt, mit grossen Mengen harter Drogen gehandelt zu haben.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, Ersatzmassnahmen reichten aus.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haftverlängerung um 6 Monate sei bundesrechtswidrig.
4.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.
4.3. Die vorliegende Strafuntersuchung ist aufwendig und komplex. Die Staatsanwaltschaft führt nicht nur Ermittlungen wegen des Tötungsdelikts, das offenbar mit Drogenhandel in grossem Ausmass und gewerbsmässigem Menschenschmuggel in Zusammenhang steht, sondern auch wegen weiterer teilweise schwerer Straftaten, die den inzwischen 15 Beschuldigten angelastet werden. Dabei geht es nebst qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch um gewerbsmässige räuberische Erpressung. Ca. 100 Telefonanschlüsse wurden überwacht. Untersuchungen sind nicht nur im Kanton Thurgau, sondern auch in anderen Kantonen und im Ausland im Gang. Die Staatsanwaltschaft musste mehrere Staaten (Türkei, Serbien, Deutschland) um Rechtshilfe ersuchen. Die Beschuldigten ändern häufig ihre Aussagen, was die Untersuchung zusätzlich kompliziert. Die Kantonspolizei richtete eine Sonderkommission ein. Zwei Staatsanwälte befassen sich mit der Angelegenheit. Zudem wurde eigens dafür ein juristischer Sachbearbeiter eingesetzt.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Otmar Kurath, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri