BGer 6B_383/2013
 
BGer 6B_383/2013 vom 09.09.2013
{T 0/2}
6B_383/2013
 
Urteil vom 9. September 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ sprach am Donnerstag, den 19. Mai 2011 vor dem Verkaufsgeschäft der Migros in Wädenswil die ihr unbekannte, ledige Rentnerin A.________, geboren 1944, ehemalige Krankenpflegerin und aktives Mitglied einer Freikirche, an und täuschte ihr durch unwahre Angaben zu ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Lebenssituation eine Notlage vor. Im Einzelnen gab sie vor, sie komme von Bosnien, halte sich ohne Papiere in der Schweiz auf, habe drei Kinder (zwei Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann, der in der Heimat Militärdienst leiste. Sie könne die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb die Vermieterin sie auf die Strasse stellen wolle. Da A.________ nicht genügend Geld auf sich trug, lud sie X.________ und ihre Kinder für den folgenden Tag in ihre Wohnung zum Mittagessen ein. Bei diesem Mittagessen, zu welchem X.________ am Freitag, den 20. Mai 2011 alleine erschien, spiegelte sie A.________ vor, ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt und der Mietzins für ihre Wohnung belaufe sich auf Fr. 1'000.--. Ausserdem benötige sie auch für ihre Kinder etwas Geld. A.________ übergab daraufhin X.________ Fr. 1'000.-- für den angeblich geschuldeten Mietzins und Fr. 50.-- für die Kinder.
Am 23. Mai 2011, um ca. 10.00 Uhr erschien X.________ unangemeldet und ohne Einladung erneut in der Wohnung von A.________. Sie gab vor, ihre 3-jährige Tochter liege in Basel im Spital und benötige eine Nierentransplantation, welche Fr. 130'000.-- koste und von ihr selbst bezahlt werden müsse, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Sie sei aber nicht in der Lage, für die Kosten der Operation aufzukommen, da sie keine Arbeitsstelle finden könne. A.________ erklärte, dass sie eine solche Summe nicht aufbringen könne, worauf X.________ erwiderte, es wäre ihr auch mit einem Teilbetrag gedient. A.________ solle ihr das Geld möglichst schnell übergeben und niemandem davon erzählen. Nach längerer Diskussion erklärte sich A.________ bereit, ihr Möglichstes zu tun. Sie versuchte daraufhin durch Auflösung ihrer Lebensversicherung Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- erhältlich zu machen. Nach Intervention eines Angestellten der Versicherungsgesellschaft und der von diesem benachrichtigten Polizei sah A.________ von der Auflösung ihrer Lebensversicherung ab. X.________ wurde am 25. Mai 2011, als sie zum vereinbarten Mittagessen erschien, bei welchem das Geld übergeben werden sollte, von der Polizei verhaftet.
 
B.
Das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht, erklärte X.________ am 25. Juli 2011 des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte sie zu neun Monaten Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Berufung, welcher sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 15. März 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und erhöhte die Strafe auf 15 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung. Sie habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch ein eigentliches Lügengebäude errichtet. Die Geschädigte habe ihre unwahren Angaben nicht überprüft, weil sie entweder nicht daran gedacht oder ihren Ausführungen einfach geglaubt habe, obwohl einzelne Angaben sie misstrauisch und stutzig gemacht hätten. Es treffe nicht zu, dass die falschen Angaben nicht hätten überprüft werden können oder ihr die Überprüfung nicht zumutbar gewesen wäre. Ausgangspunkt sei, dass die Geschädigte von einer ihr völlig unbekannten Person angesprochen worden sei, welche ihr eine Mitleid erregende Geschichte erzählt habe. Eine Verabredung sei erst auf den folgenden Tag vereinbart worden. Die Geschädigte hätte somit über genügend Zeit verfügt, sich die Geschichte durch den Kopf gehen zu lassen und Erkundigungen einzuholen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Zudem habe die Geschädigte als langjährige Krankenpflegerin davon ausgehen müssen, dass in Bezug auf die ärztliche Behandlung des Kindes keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe (Beschwerde S. 5 ff.).
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit des Opfers von willkürlichen Annahmen aus. Die Geschädigte sei zum Tatzeitpunkt 67 Jahre alt und erst seit kurzem pensioniert gewesen. Sie habe bei den Einvernahmen einen wachen Eindruck hinterlassen, sei geistig beweglich gewesen und habe alle Fragen konzis beantworten können. Es lägen somit keine Anzeichen für eine spezielle Opferanfälligkeit vor. Daran änderten auch die Gläubigkeit und aktive Mitgliedschaft der Geschädigten in einer Freikirche nichts. Es könne bei einer Bekanntschaft zwischen zwei fremden Personen, welche sich bei einem Kaffeegespräch und einem gemeinsamen Mittagessen entwickelt habe, auch nicht von einer Vertrauensbeziehung die Rede sein. Die Geschädigte habe einer ihr wildfremden Person aufgrund einer falschen, nicht näher überprüften Geschichte einen Betrag von Fr. 1'050.-- geschenkt und sei bereit gewesen, ihre einzige Ersparnis, eine Lebensversicherung im Betrag von Fr. 30'000.-- bis 40'000.-- aufzulösen. Bei der beachtlichen Höhe des Betrages hätte die Geschädigte zwingend Vorsichtsmassnahmen und Abklärungen treffen müssen. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie sich die Opfermitverantwortung anrechnen lassen, so dass Arglist entfalle (Beschwerde S. 8 ff.).
1.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Geschädigte sei bei beiden Anklagesachverhalten einerseits durch einfache Lügen, deren Überprüfung ihr nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, getäuscht worden. Andererseits habe die Beschwerdeführerin sie von der möglichen Überprüfung abgehalten bzw. habe sie nach den Umständen vorausgesehen, dass die Geschädigte die Überprüfung ihrer Angaben vor dem zeitlichen und existenziellen Hintergrund und angesichts des entstandenen besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
In Bezug auf den ersten Anklagesachverhalt führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe der Geschädigten eine ganze Palette von Unwahrheiten aufgetischt. Im Ergebnis habe sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte präsentiert. Darin habe sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter gezeichnet, die in wirtschaftlich hoffnungsloser Situation und mit illegalem Aufenthaltsstatus in der Fremde zu überleben versuche. Für einen normalen Bürger sei nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhalte oder über einen geregelten Status verfüge und ob diese Person Kinder habe. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Für die Beschwerdeführerin sei zudem voraussehbar gewesen, dass die Geschädigte, die sie unverkennbar ernst genommen und ihr offensichtlich habe helfen wollen, von einer Überprüfung ihrer Angaben absehen werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Notlage vorgespiegelt. Die Beschwerdeführerin habe bewusst ein älteres Opfer ausgesucht, von dem sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit habe erwarten können, dass es mit mehr Mitleid auf die behauptete Situation reagieren würde als ein Durchschnittsmensch. Sodann habe die Beschwerdeführerin sehr schnell erfasst, dass die Geschädigte eine tiefgläubige Person gewesen sei und habe dies ohne Skrupel ausgenutzt (angefochtenes Urteil S. 44 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 24 f.).
Hinsichtlich des zweiten Anklagesachverhalts erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe der Geschädigten mit der Behauptung, ihre drei Jahre alte Tochter sei schwer nierenkrank, liege im Spital Basel und brauche dringend eine sehr kostspielige Nierentransplantation, für welche sie selber aufkommen müsse, erneut Unwahrheiten aufgetischt. Angesichts der vorausgegangenen erfolgreichen Täuschungen und der geschaffen Vertrauensbasis habe sie davon ausgehen können, dass die Geschädigte ihre Angaben nicht überprüfen werde bzw. dass diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar gewesen seien. Zudem habe sie die Geschädigte durch geschickte Manipulation davon abgehalten, ihre Angaben zu prüfen (angefochtenes Urteil S. 56 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 30 ff.).
In Bezug auf die Opfermitverantwortung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Geschädigte sei für ihre Schädigung nicht in einem Masse selbst verantwortlich gewesen, dass Arglist entfalle. Sie habe als alleinstehende Pensionärin zurückgezogen gelebt. Ihre Schulbildung umfasse 8 Jahre. In ihrer Berufszeit habe sie durchwegs untergeordnete und zudienende Tätigkeiten ausgeführt. Sie sei sehr empfänglich für Hilfe suchende Menschen, verfüge über die Fähigkeit, sich in diese hineinzuversetzen, und sei offensichtlich stets bemüht, Gutes zu tun und Not zu lindern. Aufgrund ihres Alters, ihrer Persönlichkeit, ihrer Lebenssituation und vor allem auch ihres christlichen Weltbildes sei sie nicht in der Lage gewesen, der angeblich notleidenden Beschwerdeführerin gegenüber, für die sie erkennbar tiefes Mitleid empfunden und Sympathien entwickelt habe, mit dem objektiv notwendigen Misstrauen zu begegnen. Sie sei zwar ziemlich unbedarft und - gerade weil sie der Beschwerdeführerin zu viel geglaubt und deren Erklärungen nicht weiter hinterfragt habe - auch leichtsinnig gewesen. Diese Situation habe die Beschwerdeführerin mit ihrem hochdramatischen Auftreten und dem eindringlichen Appell an die herzensgute Geschädigte aber gezielt herbeigeführt und in der Folge schamlos missbraucht und ausgenutzt (angefochtenes Urteil S. 48 ff. und 60 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 26 f. und 31 ff.).
 
2.
2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wie das Bundesgericht schon in seiner frühen Rechtsprechung zur Arglist ausgeführt hat, soll den Strafrichter nicht anrufen, wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wo er den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist erlangt mithin der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 19. April 2013 E. 1.1; krit. MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, "Am Köder vorbei in die Falle", Arglist, Opfermitverantwortung und "Köderprinzip" bei Serienbetrügen, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 96 f.). Ausgehend vom Charakter des Betruges als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch eine Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, ist danach zu prüfen, ob das Opfer sich bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte schützen und den Irrtum vermeiden können.
Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Die Rechtsprechung nimmt namentlich Rücksicht auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt jener in einer solchen Konstellation aber besonders verwerflich, weil er das ihm - wenn auch allenfalls blind entgegengebrachte - Vertrauen missbraucht. In diesem Sinne hat das Bundesgericht schon früh festgehalten, seine Arglistrechtsprechung gebe keinen Freibrief, auf die Gutgläubigkeit und Unvorsichtigkeit der Gegenpartei zu spekulieren (BGE 72 IV 126 E. 1; vgl. hiezu auch JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., 87). Daneben trägt die Rechtsprechung der allfälligen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers Rechnung. In keinem Fall erfordert der Tatbestand aber, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dementsprechend fällt eine alleinige, die Strafbarkeit des Täuschenden ausschliessende Verantwortung des Opfers nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit in Betracht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus nimmt sie Arglist an bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).
2.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betruges verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin hat die ihr unbekannte Geschädigte angesprochen und ihr eine angebliche Notlage geschildert. Dabei hat sie schnell erkannt, dass jene bereit war, auf ihr Anliegen einzugehen, und ihr nicht mit Misstrauen begegnete. Sie hat in der Folge die von der Geschädigten bewiesene Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt und für ihre Zwecke missbraucht. Ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, es liege kein eigentliches Lügengebäude vor (angefochtenes Urteil S. 24 f.; erstinstanzliches Urteil S. 24; vgl. auch BGE 119 IV 28 E. 3c), muss hier nicht geprüft werden. Jedenfalls geht sie zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Geschädigten während ihres Kontakts eine ganze Palette von Lügen aufgetischt hat. Auch wenn man diese als einfache falsche Angaben qualifizieren wollte, so haben sie sich doch zu einem Netz von Unwahrheiten zusammengefügt, welches die Geschädigte nicht zu durchschauen vermochte. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie sich beim zweiten Vorfall erst nach langen Gesprächen mit dem Versicherungsberater und der Polizei von ihrer Überzeugung, die Beschwerdeführerin sei eine verzweifelte, schwer leidende Mutter, die sich mit ihrer Familie in grosser Not befinde, lösen konnte. Es mag zutreffen, dass die Geschädigte leichtgläubig auf die Lügengeschichten der Beschwerdeführerin hereingefallen ist. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwägt, zählt die Geschädigte zu den Opfern, deren Misstrauens- und Widerstandsfähigkeit gegenüber Tätern, die auf Ausnützung gerade dieser Personengruppe spezialisiert sind, eingeschränkt ist (angefochtenes Urteil S. 59). Daran ändert nichts, dass die Geschädigte im Untersuchungsverfahren rückblickend zum Schluss gelangt ist, sie habe der Beschwerdeführerin zu viel geglaubt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Wollte man einem solchen Täuschungsopfer die alleinige Verantwortung an seiner Schädigung anlasten, käme dies einem unerträgliche Anreiz für die gezielte und böswillige Ausbeutung gutgläubiger, hilfsbereiter Menschen gleich. Dies ist, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, nicht der Sinn des Konzepts der Opfermitverantwortung (angefochtenes Urteil S. 63; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 33; ferner GUNTHER ARZTet al., Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl., Bielefeld 2009, § 20 N 4). Die Rechtsprechung hat denn auch stets festgehalten, es wäre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade diejenigen, die infolge verminderter Geistesgaben in vermehrtem Masse der Gefahr ausgesetzt sind, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen betrügerische Hervorrufung und Ausnützung von Irrtümern schützen würde (BGE 119 IV 210 E. 3c; so schon BGE 80 IV 156 E. 6). Das Strafrecht muss gegebenenfalls gerade Hilflose besonders schützen, auch wenn deren Verhalten von überdurchschnittlicher Vertrauensseligkeit zeugt ( URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 165). Dies gilt in besonderem Masse in einem Fall, in welchem das Täuschungsopfer bei seinem Engagement wie hier keine eigenen materiellen Interessen verfolgt, sondern lediglich aus reinem Altruismus bereit ist, in erheblichem Umfang Hilfe zu leisten. Bei der Geschädigten handelt es sich mithin nicht um ein Opfer, das geblendet von überzogenen Gewinnaussichten auf die grosssprecherischen Angaben eines gewieften Betrügers hereinfällt und sich in der Hoffnung auf einen schnellen und mühelosen Profit leichtsinnig zu risikoreichen Geschäften verleiten lässt. Selbst in solchen Fällen hat das Bundesgericht aber mehrfach ausdrücklich festgehalten, das Strafrecht schütze auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften, und es könne nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers dazu führen, dass der Täter straflos ausgehe (BGE 135 IV 76 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch ARZTet al., a.a.O., § 20 N 49a).
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht mit blossen einfachen Unwahrheiten begnügt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie die Geschädigte vielmehr intensiv bearbeitet und einen erheblichen Täuschungsaufwand betrieben. Namentlich beim zweiten Vorfall hat sie während ca. 1 1/2 Stunden eindringlich auf die Geschädigte eingeredet, ist regelrecht aufsässig gewesen und hat durch die angebliche zeitliche Dringlichkeit und das Gebot, mit niemandem über die Hilfeleistung zu sprechen, einen erheblichen psychologischen Druck aufgebaut. Nach der Rechtsprechung tritt die Opfermitverantwortung, je grösser der Täuschungsaufwand erscheint, desto stärker in den Hintergrund. Denn die Strafbarkeit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Partner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE 135 IV 76 E. 5.3, S. 86; Urteil des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom E. 2.3, zit. bei Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., 2013, Art. 146 N 13a; vgl. auch Arzt, a.a.O., Art. 146 N 122). Dies gilt im gleichen Mass ausserhalb des eigentlichen Geschäftsbereichs. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Unvorsichtigkeit der Geschädigten sei nicht so gravierend gewesen, dass dadurch das Verhalten der Beschwerdeführerin vollständig in den Hintergrund gerückt würde. Damit hat sie Arglist zu Recht bejaht.
Ausser Frage steht, dass die Geschädigte durch die Hingabe des Geldes einen Vermögensschaden erlitten hat bzw. erlitten hätte. Dieser liegt darin, dass der von der Geschädigten beabsichtigte Zweck der Schenkung, der durch die Täuschung der Beschwerdeführerin gesetzt wurde, nicht erreicht werden konnte (vgl. GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 173; ( SCHÖNKE/SCHRÖDER-CRAMER/PERRON, Strafgesetzbuch, Kommentar, 28. Aufl., München 2010, § 263 N 101 f.).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zur näheren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Über ihre Einkommensverhältnisse sei nur soviel bekannt, als sie seit Jahren IV-Rentnerin sei und zusätzlich in geringfügigem Umfang Kindergeld erhalte. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie aufgrund von drei Vorstrafen aus dem Zeitraum 2003 und 2006 bzw. 2008 mit einer Deliktssumme von wenigen tausend Franken annehme, sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Einkommen erwirtschaftet. Sie sei letztmals im Jahre 2008 wegen eines Deliktsbetrages von Fr. 3'000.-- angehalten und verurteilt worden. Gerade mit Blick auf die Vergangenheit lasse sich die Annahme der Vorinstanz, wonach sie durch deliktisches Verhalten einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenshaltungskosten erwirtschaftet habe, nicht rechtfertigen (Beschwerde S. 10 f.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdeführerin habe mehrfach gehandelt und durch den von ihr betriebenen Aufwand, die hohe anvisierte Deliktsumme und ihre mehrfach erprobte Vorgehensweise ihre Absicht bewiesen, durch ihr betrügerisches Verhalten relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen und damit einen namhaften Anteil an ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie habe daher gewerbsmässig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 66 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).
3.3. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4). Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung bilden, wobei eine gewissermassen "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen kann (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
3.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin hat zwischen dem 19. Mai 2011 und dem 25. Mai 2011 zwei strafbare Betrugshandlungen zum Nachteil der Geschädigten begangen. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, wird der Umstand, dass sie lediglich zwei Delikte begangen hat, durch die kurze Zeitspanne und die angestrebte beträchtliche Deliktssumme aufgewogen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei sie in allen Fällen auf die selbe Art und Weise vorgegangen ist. Wäre sie beim zweiten Vorfall erfolgreich gewesen, hätte sie innert einer Woche Fr. 31'050.- bis Fr. 41'050.- erlangt. Damit hätte sie unzweifelhaft einen namhaften Beitrag an die eigenen Lebenskosten geleistet, zumal sie als IV-Rentnerin nach eigenen Angaben lediglich zwischen 500 bis 600 Euro monatlich zur Verfügung gehabt hat. Es kann hiefür ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein Anlass für eine Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet.
 
4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihr Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog