BGer 6B_553/2013
 
BGer 6B_553/2013 vom 03.09.2013
{T 0/2}
6B_553/2013; 6B_554/2013
 
Urteil vom 3. September 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ (6B_554/2013),
3. Z.________ (6B_553/2013),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Mai 2013 und 16. Mai 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill