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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_386/2012
Urteil vom 3. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Willi,
gegen
W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer,
Gemeinderat Beckenried, Emmetterstrasse 3, Postfach 69, 6375 Beckenried, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 6371 Stans.
Gegenstand
Baubewilligung Alpkäserei,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung.
Sachverhalt:
A.
Die Klewenalp befindet sich im Gebiet des ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommenen BLN-Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi". W.________ planen den Neubau einer Alpkäserei mit touristischer Nutzung (Schaukäserei) auf der Klewenalp und stellten dafür im Jahre 2009 ein entsprechendes Baugesuch für ihr in der Zone der Sport- und Freizeitanlagen liegendes Grundstück Nr. 1239 im Grundbuch Beckenried. Gegen das Baugesuch erhoben X.________, Y.________ und Z.________, die als einfache Gesellschafter Gesamteigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Nr. 659 im Grundbuch Beckenried sind, Einsprache. Am 3. Mai 2010 erteilte der Gemeinderat Beckenried die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab.
B.
Mit Beschluss vom 12. April 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden eine dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde ab.
C.
Dagegen erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, wobei sie nebst dem Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung und Abweisung des Baugesuchs verschiedene Beweisanträge wie einen solchen auf Augenschein und Zeugeneinvernahme erhoben. Am 21. November 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
D.
D.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht beantragen X.________, Y.________ und Z.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und eventuell (die Sache) an dieses zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen eine Gehörsverletzung und willkürliche Beweiswürdigung wegen Abweisung ihrer Beweisanträge sowie einen Verstoss gegen das Umweltschutz-, das Natur- und Heimatschutz- sowie das Raumplanungsrecht des Bundes geltend, wobei unter anderem vorgetragen wird, es fehle ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK).
D.b.
Im ersten Schriftenwechsel schliessen W.________ sowie der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Beckenried stellt Antrag auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Umwelt BAFU hält in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2012, ohne Antrag zu stellen, fest, hinsichtlich des Natur- und Heimatschutzes bestünden offene Fragen, die sich nicht mit der erforderlichen Klarheit beantworten liessen, weshalb die Baubewilligung für die Schaukäserei nicht erteilt werden könne. Hingegen entsprächen das Bauprojekt und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes.
E.
E.a. Mit Replik vom 15. Januar 2013 präzisieren X.________, Y.________ und Z.________ ihre Anträge. In der Sache verlangen sie neu, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und (die Sache) an das Verwaltungsgericht, eventuell an den Gemeinderat Beckenried zurückzuweisen.
E.b. W.________ sowie die Gemeinde Beckenried halten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden sowie das Bundesamt für Umwelt BAFU haben sich im zweiten Schriftenwechsel nicht geäussert.
F.
Am 18. März 2013 reichten X.________, Y.________ und Z.________ dem Bundesgericht in einem dritten Schriftenwechsel weitere Bemerkungen ein, im Wesentlichen mit der Begründung, es seien neue Unterlagen eingereicht worden. W.________ sowie der Regierungsrat liessen sich dazu vernehmen. Die Gemeinde Beckenried, das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und das Bundesamt für Umwelt BAFU haben sich nicht geäussert.
G.
G.a. Am 31. Mai 2013 gaben W.________ ein Schreiben des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 9. August 2009 zu den Akten, das ihnen angeblich neu zugetragen worden sei und belege, dass selbst das Bundesamt damals ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) als nicht erforderlich erachtet habe.
G.b. X.________, Y.________ und Z.________, der Regierungsrat des Kantons Nidwalden sowie das Bundesamt für Umwelt BAFU haben sich zu dieser neuen Eingabe geäussert. Die Gemeinde Beckenried und das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden reichten keine Stellungnahme ein.
H.
H.a. Mit ungefragter Eingabe vom 11. Juli 2013 unterstrich der Regierungsrat des Kantons Nidwalden nochmals seinen Standpunkt.
H.b.
In ihrer letzten, am 23 August 2013 beim Bundesgericht eingegangenen Eingabe halten X.________, Y.________ und Z.________ ohne weitere Bemerkungen an ihrem Standpunkt fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 133 II 409 E. 1.1 S. 411). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer, die schon vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben, sind als Eigentümer eines unmittelbaren Nachbargrundstückes und direkte Adressaten des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Bewilligung für die Schaukäserei in der als Bauzone ausgestalteten Zone der Sport- und Freizeitanlagen (dazu E. 6.3). Nicht zu entscheiden ist über die eventuelle Bewilligung allfälliger weiterer Annexeinrichtungen, insbesondere solche ausserhalb der Bauzone. Diese können allerdings allenfalls bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des strittigen Bauprojekts eine Rolle spielen und sind in diesem Sinne mitzuberücksichtigen, als sie darauf unmittelbar Auswirkungen zeitigen.
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 lit. a-c BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden. Die Einhaltung von übrigem kantonalen und kommunalen Recht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
3.
3.1. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
3.2. Namentlich von Seiten der Beschwerdegegner wurden im Verlauf des mehrfachen Schriftenwechsels verschiedentlich Unterlagen nachgereicht. Insbesondere haben sie am 31. Mai 2013 ein Schreiben des Bundesamts für Umwelt BAFU vom 9. August 2009 zu den Akten gegeben, das immerhin in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Unklar ist, seit wann den Beschwerdegegnern dieses Schriftstück bekannt war oder jedenfalls hätte sein sollen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, denn alle nachgereichten Unterlagen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien unvollständig und deshalb offensichtlich unrichtig. Insbesondere hätte die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet und auch die Abnahme weiterer Beweismittel wie Zeugeneinvernahmen und die Edition der Milchlieferungsverträge auf Seiten der Beschwerdegegner verweigert. Von der Durchführung eines Augenscheines sah das Verwaltungsgericht in antizipierter Beweiswürdigung ab, da sich der massgebliche Sachverhalt in ausreichender Deutlichkeit aus den Akten ergebe. Auf die Zeugenbefragungen und die verlangte Edition der Milchlieferungsverträge verzichtete die Vorinstanz, da sich nach ihrer Auffassung daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewinnen liessen.
4.2. Die Parteien haben im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
4.3. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung der Beschwerdeführer steht im Wesentlichen in engem Zusammenhang mit der Frage der Tragweite des Bauprojekts. Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Nidwalden vom 3. Februar 2009, wonach die Alpkäserei auf der Klewenalp als Projekt der Neuen Regionalpolitik des Bundes mit nicht unerheblichen Geldern des Bundes und des Kantons subventioniert werden soll. Nebst der Alp- als Schaukäserei seien damit ein Multifunktionsraum, eine Outdoor-Arena, eine Kinderkäsi, Spielgeräte für Kinder sowie ein umfangreiches touristisches Programm verbunden, wobei die dafür zu erstellenden Einrichtungen zumindest teilweise ausserhalb der Bauzone zu liegen kommen sollen. Grundlage dafür bilde ein von den Beschwerdegegnern erarbeitetes Betriebskonzept vom 15. Oktober 2008, das alle diese Elemente wiedergebe. Es handle sich mithin um ein Gesamtprojekt, das auch als solches zu beurteilen sei. Die Aufspaltung desselben aus taktischen Gründen sei unzulässig. Da sich die Auswirkungen des Gesamtprojekts nur bei einem Augenschein vor Ort wirklich einschätzen liessen, erweise sich ein solcher als unerlässlich. Überdies müsse das Geschäftsmodell gemäss den Vorgaben der Neuen Regionalpolitik des Bundes rentabel und nachhaltig betrieben werden können, was fraglich sei, denn nach Auffassung der Beschwerdeführer müsste dafür zusätzliche Milch mit dem Auto zur Käserei auf die grundsätzlich autofreie Klewenalp transportiert werden. Wie es sich damit verhalte, könne aber nur nach Einsicht in die zur Edition verlangten Milchlieferungsverträge schlüssig beurteilt werden.
4.4. Die Beschwerdegegner bestreiten an sich nicht, dass ursprünglich ein grösseres Gesamtprojekt geplant war. Die fragliche Naturbühne ist sogar auf den Baubewilligungsplänen noch eingezeichnet. Allerdings hat das Verwaltungsgericht wie bereits dessen Vorinstanz festgehalten, dass Bewilligungsobjekt und Streitgegenstand im bisherigen Verfahren einzig der in der Bauzone vorgesehene Neubau einer Alpkäserei mit touristischem Nutzen bilde und die nach den Plänen ausserhalb der Bauzone liegenden allfälligen zusätzlichen Elemente wie die Naturarena, die Kinderkäsi und der Gleitschirmstartplatz nicht zum Beurteilungsobjekt zählten.
4.5. Bis heute ist nicht klar, was mit den zusätzlichen Installationen gemäss dem ursprünglichen Betriebsmodell geschehen soll und ob sie in einem späteren Zeitpunkt nicht doch noch realisiert werden sollen. Die Beschwerdegegner äussern sich weder in die eine noch in die andere Richtung eindeutig. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die zusätzlichen Elemente nur vorläufig zurückgestellt wurden. Solange die Zukunft des Gesamtprojekts in diesem Sinne offen ist, dürfen die entsprechenden Zusammenhänge im vorliegenden Verfahren nicht gänzlich vernachlässigt werden, auch wenn sie formell nicht streitgegenständlich sind. Das ändert aber nichts daran, dass hier vorerst einzig die Rechtmässigkeit der Alpkäserei mit touristischer Nutzung (als Schaukäserei) zu beurteilen ist, die ganz in der als Bauzone ausgestalteten Zone der Sport- und Freizeitanlagen (dazu E. 6.3) errichtet werden soll. Die Vorinstanz durfte sich daher bei der Sachverhaltsabklärung auf die Erhebung von Beweisen beschränken, die diesem limitierten Streitgegenstand entsprachen. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht nötig, darüber hinausgehende Abklärungen zu treffen. Das bedeutet aber auch, dass ergänzende Beweismassnahmen sehr wohl in den entsprechenden Bewilligungsverfahren eingehend zu prüfen wären, wenn die zusätzlichen Elemente des ursprünglichen Betriebskonzepts in einem späteren Zeitpunkt doch noch realisiert werden bzw. diesbezügliche Baugesuche eingehen sollten.
4.6. Die Beweise, deren Abnahme von der Vorinstanz verweigert wurden, stehen gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführer selbst in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Gesamtprojekt und sollen dessen Tragweite erhellen. Weder ist aber im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung eventueller Subventionen noch über die Rechtmässigkeit von Zusatzeinrichtungen, die gegebenenfalls ausserhalb der Bauzone zu liegen kämen, zu befinden. Was die einzig zu beurteilende Rechtmässigkeit der Baubewilligung der Alpkäserei mit touristischem Nutzen betrifft, erweisen sich die tatsächlichen Umstände als in genügendem Masse erstellt und aktenkundig. Das Verwaltungsgericht verstiess mithin nicht gegen die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer, indem es auf einen Augenschein verzichtete, der angeblich in erster Linie Aufschluss über das ursprüngliche Gesamtprojekt hätte geben sollen. Analoges gilt für die von den Beschwerdeführern verlangte Edition der Milchlieferungsverträge, da die Beschwerdeführer auch insofern einen engen rechtlichen Zusammenhang zum Gesamtprojekt und zu dem für die Neue Regionalpolitik massgeblichen Geschäftsmodell herstellen, was aber beides hier nicht abschliessend zu beurteilen ist. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kommt es auf die Wirtschaftlichkeit des Bauprojekts nicht an.
4.7. Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rügen, genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb insofern darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2).
4.8. Das Verwaltungsgericht hat mithin weder gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen noch infolge willkürlicher Beweiswürdigung Art. 9 BV verletzt.
5.
5.1. In der Sache machen die Beschwerdeführer zunächst sinngemäss geltend, die Schaukäserei verletze mit Blick auf das dahinter stehende Gesamtmodell Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). Die hier streitgegenständliche Alpkäserei werde zwar in der zur Bauzone gehörenden Zone der Sport- und Freizeitanlagen errichtet. Insbesondere die später vorgesehene Outdoorarena liege aber ausserhalb der Bauzone, weshalb ihre Erstellung eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erfordere. Das Gesamtprojekt stelle eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG dar. Weil dieses in einem ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgenommenen Gebiet realisiert werden solle, sei, nach vorgängiger Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) gemäss Art. 7 NHG, eine Interessenabwägung nach Art. 6 NHG nötig.
5.2. Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen entsprechenden Standort erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen namentlich der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG zählt insbesondere die Gewährung von Beiträgen an Werke und Anlagen zu den Bundesaufgaben, wobei nach Art. 2 Abs. 2 NHG Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit solchen Beiträgen verwirklicht werden, der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt sind. Art. 5 NHG sieht die Erstellung eines Inventars des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung (BLN-Inventar) vor. Nach Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes in das Bundesinventar dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1); ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2013, Rz. 1040 ff.). Gemäss Art. 7 NHG entscheidet die zuständige Bundesbehörde über die Einholung eines Gutachtens durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK; vgl. Art. 25 Abs. 1 NHG), wenn der Bund eine Bundesaufgabe wahrnimmt; tut dies der Kanton, obliegt dieselbe Beurteilung der kantonalen Fachstelle (Abs. 1; vgl. Art. 25 Abs. 2 NHG); kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das im Bundesinventar aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so ist ein entsprechendes Kommissionsgutachten zwingend einzuholen (Abs. 2; dazu WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 1046 ff.).
5.3. Die hier strittige Schaukäserei befindet sich im Gebiet des BLN-Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" (vgl. Art. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 1606 der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, VBLN; SR 451.11). Die Beurteilung des Eingriffs richtet sich daher nach Art. 6 NHG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kommt einem aufgenommenen Inventarobjekt besonderer Schutz zu. Die Schutzwirkung wird in Abs. 2 bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nochmals verstärkt. Der in Art. 6 NHG verwendete Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" ist so zu verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in das Inventar bedeutet andererseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige Nachteile einer Veränderung müssen durch gleich- oder höherwertige Interessen bzw. Vorteile mindestens ausgeglichen werden (BGE 127 II 273 E. 4c S. 281 f. mit Verweis auf BBl 1965 III 103).
5.4. Strittig ist, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Erfüllung einer Bundesaufgabe zur Diskussion steht.
5.4.1. Art. 2 Abs. 1 NHG zählt die erfassten Bundesaufgaben entgegen der entsprechenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht abschliessend auf. Vielmehr verwendet die Bestimmung bereits im Einleitungssatz von Abs. 1 das Wort "insbesondere" ("notamment"; "in particolare"), womit weitere Anwendungsfälle nicht ausgeschlossen werden; überdies findet sich in den konkretisierenden Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. a-c NHG eine jeweils lediglich beispielhafte Nennung der entsprechenden Tatbestände, was durch das Wort "wie" ("par exemple", "tels que"; "ad esempio", "come") signalisiert wird. Steht namentlich eine Bundessubvention an, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Umsetzung der verschiedenen implizierten Gesetzgebungen des Bundes wie Natur- und Heimatschutz- und Raumplanungsgesetz sowie das Subventionsrecht zu koordinieren (vgl. schon BGE 117 Ib 42 E. 4 S. 48 ff.). Zusammen mit der Zusprechung einer Bundessubvention als solcher spricht dies dafür, dass es sich selbst dann um eine Bundesaufgabe handelt, wenn für die Baubewilligung ausschliesslich der Kanton zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 NHG sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.109/ 2004 vom 5. Oktober 2006 E. 1.5, und JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 1997, N. 25 und 42 zu Art. 2 NHG).
5.4.2. Im vorliegenden Fall sicherte der Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 3. Februar 2009 gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) der Klewenalp Käserei AG einen Beitrag von je Fr. 200'000.-- des Bundes und des Kantons zu. Zwar steht diese Kompetenz dem Kanton im Rahmen der ihm vom Bund pauschal zugewiesenen Mittel zu (vgl. Art. 15 und 16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik), doch entscheidet er dabei auch über den Einsatz von Bundesgeldern. Insofern handelt es sich im Ergebnis teilweise um einen Bundesbeitrag. Dieser wurde aber ausdrücklich einzig zur Sicherstellung des Betriebs der Klewenalp Käserei AG und mithin nicht für den Bau der Schaukäserei gesprochen, so dass fraglich erscheint, ob das hier strittige Bauprojekt allein dadurch zur Bundesaufgabe wird.
5.4.3. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Bewilligung eines Bundesbeitrages im Rahmen der Neuen Regionalpolitik des Bundes an den Betrieb der Alpkäserei dazu führt, dass ein Projekt zur Bundesaufgabe im Sinne von Art. 6 und 7 NHG wird, ist die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) nicht zwingend erforderlich und verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen das NHG.
5.5. Voraussetzung für die obligatorische Einholung eines Gutachtens ist, dass das Inventarobjekt erheblich beeinträchtigt werden kann oder sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen stellen (Art. 7 Abs. 2 NHG). Selbst wenn kein Gutachten eingeholt werden muss, verdient das Inventarobjekt immerhin in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung bzw. die grösstmögliche Schonung (Art. 6 NHG). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objektes sind die möglichen Beeinträchtigungen an den verschiedenen Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars umschrieben sind. Somit stellt sich vorweg die Frage, ob die Realisierung eines Bauvorhabens zu einem Eingriff führt, der den Schutzgehalt (die Schutzziele) überhaupt berührt (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 mit Hinweisen).
5.6. Das vorliegend streitgegenständliche Projekt der Errichtung einer Schaukäserei befindet sich vollständig in der Bauzone (vgl. E. 6.3), womit die Erteilung einer Baubewilligung zum Aufgabenbereich des Kantons gehört. Der Standort für den Bau der geplanten Alpkäserei ist im Rahmen der Vorabklärung von der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Nidwalden bei einer Begehung am 22. Juni 2009 eingehend geprüft worden. In ihrer entsprechenden Begutachtung bestätigte die Fachstelle, dass sich der gewählte Standort für den Bau einer Alpkäserei eigne und dass sich die geplante Baute gut in die voralpine Landschaft bzw. ins BLN-Gebiet integriere. Soweit von den Beschwerdeführern die Sport- und Freizeitzone auf der Klewenalp als solche in Frage gestellt werden sollte, ist es den Behörden verwehrt, bei der Kontrolle eines Bauprojekts im Baubewilligungsverfahren akzessorisch die Nutzungsplanung mitzuüberprüfen (vgl. BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110 mit Hinweisen). Dass mit der insofern zonenkonformen Schaukäserei darüber hinaus Auswirkungen auf das Schutzobjekt verbunden sind, die auf einen Eingriff in dasselbe hinauslaufen und mithin eine Interessenabwägung nach Art. 6 NHG (vgl. dazu BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 f. mit Hinweisen) bedingen, wird weder von den Beschwerdeführern noch vom Bundesamt für Umwelt BAFU ausreichend dargetan. Die mit baulichen Massnahmen verbundene Veränderung von Grund und Boden beeinträchtigt für sich allein die Schutzziele eines BLN-Objektes nicht, solange diese, wie hier, landschaftsgerechte Einrichtungen im Rahmen der bestehenden Zonenplanung nicht ausschliessen. Unter diesen Umständen ist nicht wesentlich und braucht nicht geprüft zu werden, wieweit die Einschätzung der kantonalen Fachstelle damals vom Bundesamt, das heute anscheinend einen etwas anderen Standpunkt vertritt, mitgetragen worden ist (vgl. E. 3.2). Die Beschwerdeführer und - inzwischen auch - das Bundesamt vermuten in erster Linie, dass das Gesamtprojekt, insbesondere die allfällige künftige Erstellung einer Outdoorarena, die ausserhalb der Bauzone zu liegen käme, massgebliche Eingriffe in die Schutzziele zur Folge haben könnte, was zwar nicht unwahrscheinlich erscheint, vorliegend aber nicht beurteilt zu werden braucht.
5.7. Ist das hier streitgegenständliche Bauprojekt nicht mit nachteiligen Wirkungen auf das BLN-Objekt verbunden, in dem es erstellt werden soll, verstösst die erteilte Baubewilligung nicht gegen das NHG sowie gegen Art. 24 RPG. Dass die rechtliche Ausgangslage anders sein könnte und für entsprechende Baubewilligungen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, wenn eventuell in einer späteren Phase weitere Teile des ursprünglichen Gesamtprojekts realisiert werden sollten, ist hier nicht von Belang, sondern wird gegebenenfalls dannzumal zu berücksichtigen sein. Die Beschwerdegegner dürfen allerdings nicht damit rechnen, aus der Bewilligung der Schaukäserei Erleichterungen bei der Bewilligung weiterer Projektteile ableiten zu können. Überdies werden Kanton und Gemeinde bei einer allfälligen Erweiterung der Sport- und Freizeitzone, wie das offenbar im Rahmen der Revision des Touristischen Feinkonzepts erwogen wird, die dafür geltenden Rechtsvorgaben (vgl. etwa BGE 136 II 204 E. 7 S. 2011 f.) zu beachten haben.
6.
6.1. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss gegen Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG mangels Zonenkomformität des Bauprojekts. Gemäss dieser Bestimmung ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass die vorgesehenen Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen.
6.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Streitpunkt in genügendem Masse befasst und seinen Entscheid nachvollziehbar und in einer Weise begründet, die es den Beschwerdeführern ermöglichte, dagegen Stellung zu nehmen (vgl. E. 4.2).
6.3. Die Auslegung und Anwendung des kommunalen Baurechts durch die kantonalen Instanzen überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin (vgl. E. 1.3). Das strittige Bauvorhaben soll in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen erstellt werden. Diese in Art. 68 des Gesetzes vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Nidwalden (Baugesetz, BauG) umschriebene Zone zählt zu den Bauzonen (vgl. Ingress zu Art. 58 BauG), was in Art. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Beckenried vom 25. Juni 2004 (BZR) wiederholt wird. Nach Art. 68 Abs. 1 BauG ist die Zone für Sport- und Freizeitanlagen bestimmt für Sport- und Spielanlagen, Skipisten, Camping- und Rastplätze, Familiengärten, Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen und dergleichen (einschliesslich die zugehörige Infrastruktur). Die Nutzung einer solchen Zone ist gemäss Art. 68 Abs. 2 BauG durch die Gemeinde zu konkretisieren. Die Gemeinde Beckenried sieht in Art. 16 BZR die Zone für Sport- und Freizeitanlagen vor für Sport-, Hafen- und Freizeitanlagen sowie touristische Transportanlagen inklusive den dazugehörenden Infrastrukturen und verweist ergänzend ausdrücklich auf das so genannte Touristische Feinkonzept. Der Gemeinderat Beckenried erliess am 21. April 1998 ein entsprechendes Touristisches Feinkonzept für die Klewenalp-Stockhütte, das vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 7. Dezember 1998 genehmigt wurde und zurzeit im Übrigen überarbeitet wird. Dabei handelt es sich um einen behördenverbindlichen kommunalen Richtplan gemäss Art. 29 ff. BauG, der zwecks Verbesserung der touristischen Attraktivität eine Ergänzung des Angebots vorsieht und als Möglichkeit dafür ausdrücklich die Erstellung einer Schaukäserei erwähnt. Als Richtplan entfaltet das Touristische Feinkonzept im Baubewilligungsverfahren eine abgeschwächte Bindungswirkung. Die Gemeinde Beckenried hat damit von ihrer Kompetenz zur Konkretisierung der fraglichen Zone Gebrauch gemacht. Diese wird zudem überlagert durch die Sondernutzungszone Empfindliches Siedlungsgebiet (SZ ES), was bedeutet, dass Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen und baulichen Integration besonders Rechnung zu tragen haben, wobei im Gebiet Klewenalp zusätzlich auf das Touristische Feinkonzept Rücksicht zu nehmen ist und Neubauten sowie wesentliche Umbauten dem Kanton zur Beurteilung zuzustellen sind (Art. 25 Abs. 1, 3, 4 und 5 BZR).
6.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Zonenkonformität grundsätzlich für jeden Betriebsteil erfüllt sein (vgl. insbes. BGE 125 II 278 E. 5 ff. S. 282 ff.). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, bei der fraglichen Alpkäserei handle es sich um einen reinen Gewerbebetrieb, der bloss nebenher noch touristisch vermarktet werden soll. Die Schaukäserei findet jedoch bereits im Touristischen Feinkonzept eine Grundlage. Dass damals der Einbau der Schaukäserei in die Bergstation der Bahn vorgesehen war, vermag angesichts des Zeitablaufs und des konzeptionellen Charakters der Vorgabe nicht sämtliche anderen Standorte von vornherein auszuschliessen. Von der Zwecksetzung her dient die Schaukäserei Freizeit- bzw. touristischen Zielen und stellt damit, obwohl sie auch ein Gewerbebetrieb ist, zumindest auch eine für den Tourismus erstellte Infrastrukturanlage dar. Dies gilt umso mehr, als in demselben Gebäude zusätzlich ein Multifunktionsraum untergebracht wird, der nebst der Schaukäserei auch anderen touristischen Aktivitäten wie Vorträgen oder als Raum für die Skischule dienen kann.
6.5. Das Bauprojekt lässt sich demnach ausgehend von der konkreten kommunalen Umschreibung der Zone für Sport- und Freizeitanlagen, die sich insofern auf eine entsprechende Kompetenz der Gemeinde im kantonalen Baugesetz stützen kann, auf die Zonenvorschriften sowie das ergänzende behördenverbindliche Touristische Feinkonzept für die Klewenalp zurückführen. Dass die kantonalen und kommunalen Bestimmungen insofern in willkürlicher Weise verletzt worden sein sollten, wird nicht geltend gemacht bzw. rechtsgenüglich begründet (vgl. E. 2) und ist auch nicht ersichtlich. Damit verstösst das Bauvorhaben nicht gegen Art. 22 RPG.
7.
7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Umweltschutzrecht des Bundes, insbesondere gegen die entsprechenden Bestimmungen über den Lärmschutz und das Vorsorgeprinzip.
7.2. Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die dadurch erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Lärmemissionen neuer ortsfester Anlagen müssen nach Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (lit. a), und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen dürfen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b; vgl. BGE 138 II 331 E. 2 S. 336). Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Nach dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 36 LSV trifft die Behörden eine Ermittlungspflicht für Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Kann eine Überschreitung der Planungswerte aufgrund des aktuellen Kenntnisstands nicht ausgeschlossen werden, ist eine Lärmprognose geboten, wofür der zuständigen Behörde kein Ermessensspielraum zusteht (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 f.).
7.3. Das Verwaltungsgericht hielt zur Lärmschutzproblematik fest, die Outdoorarena bilde nicht Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Schaukäserei bzw. der damit verbundene Multimediaraum eine übermässige näher zu überprüfende Aussenlärmbelastung erzeugen werde. Gestützt darauf beurteilte die Vorinstanz den Verzicht auf die Erstellung einer Lärmprognose als rechtmässig. Es ist denn auch aktenkundig, dass der Multimediaraum in erster Linie der Schaukäserei und im Winter der Skischule Klewenalp dient. Eine Nutzung für weitere Anlässe und insbesondere die Vermietung an Dritte ist immerhin nicht ausgeschlossen. Das Bundesamt für Umwelt BAFU gelangt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht zur Einschätzung, dass der Multimediaraum bei einem üblichen Gebrauch nicht zu Überschreitungen des massgebenden Planungswertes der Empfindlichkeitsstufe III führen wird, sofern der Schallschutz des neuen Gebäudes den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, wobei allenfalls bei einer weitergehenden Nutzung die Lärmsituation neu beurteilt werden müsse. Die Beschwerdeführer vermögen diese übereinstimmende Einschätzung von Vorinstanz und Bundesamt nicht in genügendem Masse zu erschüttern. Die von ihnen angeführte Möglichkeit einer rein kommerziell orientierten Nutzung ohne touristischen Mehrwert und mit umso grösseren Immissionen widerspricht den Akten und beruht auf blossen Vermutungen. Mit der geplanten zonenkonformen Alpkäserei mit touristischer Nutzung sind voraussichtlich keine wesentlichen Lärmimmissionen verbunden. Der Multifunktionsraum dient vornehmlich dem Betrieb der Schaukäserei. Auch davon sind keine massgeblichen Lärmimmissionen zu erwarten. Das von den Beschwerdeführern vergleichsweise angerufene Urteil des Bundesgerichts hatte den Neubau eines Seerestaurants mit überdachter Terrasse für 60 Sitzplätze zum Gegenstand (BGE 137 II 30), was mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Von einer Lärmprognose konnte daher zu Recht abgesehen werden.
7.4. Gemäss Art. 8 USG ist die Umweltrechtskonformität eines Projekts unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen (vgl. BGE 124 II 75 E. 7a S. 81 f.; Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, N. 2 f. zu Art. 8 USG). Ein einzelnes Projekt darf dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und zugleich die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Vorhaben ungewiss ist. Im vorliegenden Fall trifft dies zu, nachdem die weiteren Teilprojekte, insbesondere die Aussenanlagen wie die Outdoorarena, nicht Bestandteil des Bewilligungsverfahrens und damit Streitgegenstand bilden. Die entsprechenden möglichen Einwirkungen sind deshalb (noch) nicht zu berücksichtigen. Sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt weitere Vorhaben realisiert werden, so wären bei deren Beurteilung auch die Umweltauswirkungen der bereits erstellten Anlage, namentlich der Schaukäserei mit Multifunktionsraum, in eine Gesamtwürdigung der Immissionen miteinzubeziehen (Rausch/Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2001, N. 8 zu Art. 8 USG, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.13/1991 vom 4. März 1992 E. 4, nicht publ. in BGE 118 Ib 76).
7.5. Der angefochtene Entscheid verletzt somit das Umwelt-, insbesondere das Lärmschutzrecht des Bundes nicht. Erneut dürfen die Beschwerdegegner freilich nicht damit rechnen, aus der Bewilligung der Schaukäserei Erleichterungen bei der Lärmbeurteilung eventueller weiterer Projektteile gemäss dem Gesamtmodell ableiten zu können. Insbesondere werden die Immissionen des nunmehr umgesetzten Teilprojekts bei der umweltrechtlichen Würdigung, namentlich bei der Beurteilung der Lärmbelastung, allfälliger später realisierter Teilvorhaben des Gesamtprojekts aufzurechnen und mitzuberücksichtigen sein.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Überdies haben sie unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben in solidarischer Haftung die Beschwerdegegner als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Beckenried, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Bundesamt für Umwelt BAFU schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax