BGer 4A_378/2013
 
BGer 4A_378/2013 vom 02.09.2013
{T 0/2}
4A_378/2013
 
Verfügung vom 2. September 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, vom 1. Juli 2013.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerinnen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2013 mit Rechtsschrift vom 22. August 2013 beim Bundesgericht anfochten;
dass die Parteien am 28. August 2013 einen Vergleich schlossen, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen werde, die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen seien und jede Partei die Anwaltskosten für das bundesgerichtliche Verfahren selber trage;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten gemäss dem Vergleich den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin