BGer 6B_711/2013
 
BGer 6B_711/2013 vom 21.08.2013
{T 0/2}
6B_711/2013
 
Urteil vom 21. August 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
3.  Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einstellungsverfügung betreffend falsche Beweisaussage, Verweigerung des rechtlichen Gehörs,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Mai 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn