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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2D_32/2013
Urteil vom 23. Juli 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsrat der Universität St. Gallen.
Gegenstand
Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und Organisation"; unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013.
Sachverhalt:
Gegen die Bewertung der Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und Organisation" beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Rekurskommission und beim Universitätsrat der Universität St. Gallen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2013 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Rekurs und beantragte unter anderem, ihm im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag am 10. Juni 2013 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte X.________ auf, bis am 24. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; vom Kostenvorschuss sei abzusehen. Ferner sei ihm im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; Urteil 8C_665/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5.2).
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile 2C_164/2012 vom 31. August 2012 E. 1.2; 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2; 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). Da es in der Sache um das Ergebnis einer Prüfung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG); damit steht grundsätzlich nur das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen, mit dem die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff. BGG; zur Anfechtung von Prüfungsnoten vgl. im Übrigen BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234 sowie Urteile 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.4; 2D_22/ 2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.1; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 2.2).
1.3. Ob die von Art. 113 ff. BGG vorgeschriebenen Eintretensvoraussetzungen und Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) tatsächlich erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft. Die Frage kann aber offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
In jedem Fall bildet Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht Fragen aufwirft und Anträge stellt, welche ausserhalb dieses Prozessgegenstandes liegen, ist darauf von vorneherein nicht einzutreten.
2.
2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach dem Gesetz des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; nachfolgend: VRP) gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und wenn das von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 117 ZPO [SR 272]). Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit orientierte sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV.
2.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen; Urteil 2D_46/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.1).
3.
Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht, er sei wegen seiner sprachlichen Schwierigkeiten - seine Muttersprache ist Italienisch - gegenüber deutschsprachigen Kommilitonen diskriminiert worden.
3.1. Mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und festgestellt, gemäss dem Entscheid des Universitätsrats gewähre die Universität St. Gallen fremdsprachigen Studierenden schon gewisse Erleichterungen, und weitergehende Erleichterungen beziehungsweise Privilegierungen drängten sich nicht auf. Namentlich könne es nicht angehen, die fachlichen Anforderungen an fremdsprachige Studierende herabzusetzen, ansonsten die deutschsprachigen gegenüber den fremdsprachigen Studierenden benachteiligt würden.
Weiter hat sie ausgeführt, es könne von einem Studenten an einer deutschsprachigen Universität erwartet werden, sich Sprachfertigkeiten soweit anzueignen, dass er die in einer (mündlichen) Prüfung an ihn gestellten Fragen verstehen und mit der erforderlichen Deutlichkeit beantworten könne.
Schliesslich hat sie festgestellt, der Beschwerdeführer sei dazu in der mündlichen Fachprüfung vom 28. Juni 2012 offenkundig nicht in der Lage gewesen, weshalb die Erteilung einer besseren Note nicht in Betracht kommen könne; dies umso mehr, als die gerichtliche Überprüfung von Examensentscheiden eigentlich auf formelle Fehler beschränkt sei.
3.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.2.1. Dem Entscheid des Universitätsrats ist zu entnehmen, dass unter Kommunikationskompetenz, die in der mündlichen Prüfung in Psychologie nebst dem Fachwissen und der Reflexionskompetenz zu bewerten ist, die mündliche Darstellungs-, Ausdrucks- und Diskussionsfähigkeit zu verstehen ist.
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, würde die Herabsetzung dieser fachlichen Anforderungen bei fremdsprachigen Studierenden die deutschsprachigen gegenüber den fremdsprachigen Studierenden benachteiligen, was mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren wäre (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136).
3.2.2. Die Vorinstanz hat gleichzeitig auch zu Recht auf die Zurückhaltung hingewiesen, mit welcher Justizorgane auf Beschwerde hin die Korrektheit einer Prüfungsbewertung beurteilen. Obwohl sie ihre Ausführungen zur Prüfungsdichte einer kantonalen Verwaltungsjustizbehörde, der grundsätzlich eine freie Kognition zukommt, wohl etwas zu eng formuliert, trifft es zu, dass es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen regelmässig nicht verfügen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz in Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011, S. 538 ff.).
3.2.3. Die Beschwerdeschrift enthält auch sonst keine begründeten Vorbringen, welche geeignet wären, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Erfolgsaussicht des bei ihm erhobenen Rekurses schlüssig zu entkräften.
3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Rechtsmittels als verfassungsrechtlich haltbar erweist.
4.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und 66 BGG). Seinem Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der gefestigten und veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht und der Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seines Rechtsmittels rechnen durfte (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli